Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Insolvenzgeldes. Begrenzung des Bruttoarbeitsentgeltes auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Übergangsvorschrift. Zeitpunkt des Insolvenzereignisses. verfassungskonforme Auslegung. sozialgerichtliches Verfahren. Grundurteil im Höhenstreit. unzulässige Elementenfeststellung. Zulässigkeit
Orientierungssatz
1. Die Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB 3 ist bei verfassungsgeleiteter Interpretation zur Vermeidung einer ansonsten für den Arbeitnehmer und den das Insolvenzgeld vorfinanzierten Dritten auftretenden und an sich nicht gerechtfertigten Rückwirkung so zu verstehen, dass in 2003 liegende Insolvenzgeldzeiträume nach § 185 SGB 3 in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zu berechnen sind, wenn das Insolvenzereignis in 2004 liegt (Anschluss an BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 19/05 R = BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr 7).
2. Eine Entscheidung durch Grundurteil setzt bei Erlass einem Höhenstreit wie vorliegend zur Vermeidung einer unzulässigen Elementenfeststellung zumindest eine überschlägige Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen voraus, um die Wahrscheinlichkeit einer höheren Leistung zu belegen (vgl BSG vom 4.9.2001 - B 7 AL 84/00 R = BSGE 88, 299 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 und vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R = BSGE 94, 109 = SozR 4-4200 § 3 Nr 1).
3. Der Erlass eines Grundurteils gem § 130 Abs 1 S 1 SGG ist zulässig, wenn nur über einen Berechnungsfaktor gestritten wird (vgl BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 3).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Insolvenzgeldes, insbesondere, ob im Jahre 2003 liegende Anspruchszeiträume von der zum 01.01.2004 eingeführten Begrenzung des Insolvenzgeldanspruches auf die Beitragsbemessungsgrenze erfasst werden, wenn das Insolvenzereignis im Jahre 2004 liegt (§§ 185, 434 j Abs. 12 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III).
Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 10.11.2003 (93 IN 125/03) wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Metallwerke C GmbH bestellt. Die Arbeitsentgeltansprüche der 213 Mitarbeiter der Metallwerke C GmbH für die Monate November und Dezember 2003 sowie für den Monat Januar 2004 wurden mit monatsweise erteilter Zustimmung der Beklagten durch die Sparkasse L vorfinanziert. Mit den betreffenden Arbeitnehmern hatte diese Verträge geschlossen, in denen unter der Überschrift "Forderungskauf und Abtretungserklärung" die Arbeitnehmer ihren Nettolohnanspruch gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe dieses Anspruches unwiderruflich an die Sparkasse L abtraten.
Am 01.03.2004 beantragte die Sparkasse L Insolvenzgeld bei der Beklagten in Höhe von 1.375.463,03 EUR.
Mit Bescheid vom 05.05.2004 bewilligte die Beklagte ihr einen Vorschuss in Höhe von 950.000,00 EUR sowie mit Bescheid vom 06.12.2004 eine Restzahlung in Höhe von 349.767,45 EUR.
Hiergegen legte die Sparkasse L Widerspruch ein, mit dem sie einen Fehlbetrag in Höhe von 75.695,58 EUR geltend machte. Dieser habe sich daraus ergeben, dass sie die ab dem 01.01.2004 durch Veränderung von § 185 Abs. 1 SGB III eingeführte Kappung von Insolvenzgeldansprüchen auf die Beitragsbemessungsgrenze nur für die im Januar 2004 liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer der Metallwerke C GmbH berücksichtigt, für November und Dezember 2003 dagegen im Umfang des tatsächlich entstandenen Entgeltausfalles geleistet habe. Dagegen habe die Beklagte auch die in 2003 liegenden Entgelte auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. Dies stelle eine echte und damit grundsätzlich unzulässige Rückwirkung dar.
Mit Änderungsbescheid vom 06.01.2005 bewilligte die Beklagte der Sparkasse L weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 62,50 EUR, mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 434 j Abs. 12 Nr. 5 SGB III finde § 185 SGB III in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung (n. F.) in allen Fällen Anwendung, in denen das Insolvenzereignis nach dem 31.12.2003 eintrete. Im Falle der Metallwerke C GmbH sei das Insolvenzereignis am 01.02.2004 eingetreten, so dass die Kappung auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 185 SGB III n. F. auch die in 2003 liegenden Insolvenzgeldzeiträume erfasse.
Mit Änderungsbescheid vom 20.07.2005 bewilligte die Beklagte der Sparkasse L weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 6.312,84 EUR.
Durch eine Abtretungserklärung vom 20./26.07.2005 trat die Sparkasse L ihre Forderungen auf Insolvenzgeld für Arbeitnehmer der Firma Metallwerke C GmbH in Höhe von 69.320,24 EUR an den Kläger ab gegen die Zusicherung, den bei der Sparkasse L aufgenommenen M...