nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 19.06.1996; Aktenzeichen S 36 U 347/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen B 2 U 50/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.1996 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des bescheides vom 27.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.1994 sowie des Bescheides vom 19.09.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.1994 verurteilt, dem Kläger wegen der gesundheiltlichen Folgen der Arbeitsunfälle vom 17.08.1992 und vom 24.11.1992 eine Verletztenrente ab 01.01.1993 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob dem Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen zweier Arbeitsunfälle eine Verletztenrente zusteht.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger war als LKW-Fahrer bei der Firma B K GmbH, Bad C, beschäftigt. Am 17.08.1992 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem die nach oben gefahrene Lademulde des LKW beim Rückwärtsfahren plötzlich und unkontrolliert nach unten fiel und eine erhebliche Erschütterung des LKW s herbeiführte. Der Kläger, der gerade während des Rückwärtsfahrens nach hinten aus dem LKW-Fenster gesehen hatte, wurde nach oben katapultiert und schlug mit dem Kopf unter das Fahrerhausdach.

Dr. T, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses X, den der Kläger am gleichen Tag um 17.15 Uhr aufgesucht hatte, diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom 18.08.1992 eine Platzwunde am Nasenrücken und stellte ferner fest, dass beim Kläger keine Bewusstlosigkeit und kein Erbrechen aufgetreten sei.

Am 24.11.1992 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall: Er wurde aufgrund einer plötzlichen schwenkenden Bewegung eines Baggerarms von der Baggerschaufel am Kopf getroffen und stürzte eine kleine Böschung herab. Dr. T stellte im Bericht vom 25.11.1992 oberflächliche Hautabschürfungen an der rechten Augenbraue, keine Bewußtlosigkeit, kein Erbrechen, keine retrograde Amnesie, jedoch mäßige Kopfschmerzen fest und diagnostizierte eine Schädelprellung mit oberflächlicher Hautabschürfung.

In der Folgezeit - auch bereits nach dem ersten Arbeitsunfall am 17.08.1992 - klagte der Kläger über zunehmende Kopfschmerzen sowie Schwindel, Seh- und Hörstörungen.

Die Beklagte veranlasste die Durchführung medizinischer Ermittlungen: Prof. Dr. T1, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des K Krankenhauses, Siegen, vermochte auf chirurgischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen festzustellen (Gutachten vom 28.04.1993). Der auf einen entsprechenden Hinweis des Prof. Dr. T1 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Dr. L, Neurologische Abteilung des Kreiskrankenhauses T, veranlasste die Einholung einer Stellungnahme des Dr. S, Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses T. Dieser diagnostizierte eine Atlasblockierung links und Blockierung C2/C3 links und vertrat die Auffassung, dass die von ihm gefundenen und behandelten Blockierungen der Kopfgelenke Folgen des Unfalls vom 17.08.1992 seien, die sich durch den Unfall vom 24.11.1992 verschlimmert hätten.

Dr. L schloss sich dieser Beurteilung an (Gutachten vom 21.08.1993): Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei die festgestellte Blockierung Unfallfolge sowohl des ersten wie auch des zweiten Unfalls. Ein Zusammenhang mit den bekannten Rücken- und Halswirbelsäulenleiden des Klägers bestehe nicht. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit am 12.07.1993 mit 20 v.H. anzusetzen.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27.09.1993 die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 17.08.1992 mit der Begründung ab, dass eine MdE in rentenberechtigendem Grade über die 13. Woche hinaus nicht vorliege.

Dagegen legte der Kläger am 08.10.1993 Widerspruch ein.

Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des Neurologen Dr. L1, Wuppertal, vom 26.10.1993 ein: Die vermutlich stattgehabte zweimalige HWS- Zerrung habe die Bedeutung einer einmaligen vorübergehenden, nicht richtunggebenden Verschlimmerung gehabt. Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Unfall liege eine MdE um 20 v.H. vor. Über diesen Zeitpunkt hinaus sei das Persistieren der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr den Unfallereignissen, sondern unfallunabhängig bestehenden alters- und anlagemäßig bedingten degenerativen Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule anzulasten.

Ferner holte die Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Dr. M und des Orthopäden C, beide Düsseldorf, vom 23.08.1994 ein: Bei der sogenannten Atlasblockierung handele es sich um eine reversible Funktionsstörung der oberen Halswirbelsäule. Sie stelle ein unspezifisches Symptom dar, dessen Ursachen manigfaltig sein könnten. Entscheidend sei, dass es an einer verletzungsbedingten Veränderung der oberen Hal...

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