Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung des Altersruhegeldes schließt die Nachentrichtung von Beiträgen nach WGSVG § 10 nicht aus.

AVG § 10 Abs 2a findet auf die Nachentrichtung von Beiträgen nach WGSVG § 10 keine Anwendung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650153

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