Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung des Altersruhegeldes schließt die Nachentrichtung von Beiträgen nach WGSVG § 10 nicht aus.
AVG § 10 Abs 2a findet auf die Nachentrichtung von Beiträgen nach WGSVG § 10 keine Anwendung.
Fundstellen
Dokument-Index HI1650153 |
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