Entscheidungsstichwort (Thema)
Waisenrente. weitere Berufsausbildung. keine Neufeststellung bei fehlender Nahtlosigkeit
Orientierungssatz
Mit dem erneuten Eintritt eines Verlängerungstatbestandes für die Gewährung der Waisenrente (hier: Aufnahme des Studiums) ist lediglich wieder die Eignung des - im Übrigen unverändert fortbestehenden - subjektiven Rechts auf Halbwaisenrente entstanden, monatliche Zahlungsansprüche zu begründen. Entsprechend wird im Gesetz auch an keiner Stelle - durch eine als Sonderregelung zu § 48 SGB 10 anzuwendende Vorschrift - angeordnet, bei fehlender Nahtlosigkeit das Recht auf Halbwaisenrente "wegen eines neuen Rentenbeginns" oder "Anspruchbeginns" neu festzustellen.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind Zahlungsansprüche aus einem Recht auf Halbwaisenrente.
Der im ... geborene Kläger ist der Sohn des im März 1983 in Polen an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen ... Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im August 1986 bewilligte ihm die Beklagte ab September 1986 Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheide vom 26. Januar und 27. Juli 1987). Anschließend bewilligte die Bergbau-BG (im Folgenden: BG) Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem gleichen Zeitpunkt (Bescheid vom 05.01.1988). Die danach von der Beklagten vorgenommene Anrechnung dieser Rente führte dazu, dass nur noch der von der Anrechnung ausgenommene Erhöhungsbetrag (§§ 76 Abs. 4 Satz 1, 69 Abs. 6 Satz 3, 60 Abs. 4 Reichsknappschaftsgesetz <RKG>) zur Auszahlung gelangte (Bescheid vom 20.01.1988). Der Rentenbezug verlängerte sich über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus, da der Kläger zunächst eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen (bis zum 30. Juli 1997) durchlief (Bescheid vom 12. Oktober 1994) und danach bis zum 31. Juli 1998 die Fachoberschule besuchte; der Zahlbetrag betrug zuletzt im Juli 1998 163,43 DM (Bescheid vom 25. August 1997, mit dem in Anwendung von § 311 6. Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI> der Anspruch für die Zeit der Fachhochschulausbildung vom 01. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1998 geregelt und entsprechend befristet wurde). Da der Kläger anschließend von August 1998 bis August 1999 Zivildienst leistete, stellte die Beklagte den Wegfall der Halbwaisenrente zum 31. Juli 1998 fest (Bescheid vom 10. Juni 1998).
Nach dem Ende des Zivildienst nahm der Kläger zum 01. September 1999 ein Studium der Betriebs- und Wirtschaftswissenschaften an der Fachhochschule B (Mindeststudiendauer 6 Semester) auf und beantragte unter Hinweis darauf die Wiedergewährung seiner Halbwaisenrente. Die Beklagte bewilligte die Halbwaisenrente daraufhin für die Zeit von September 1999 bis August 2002: Wegen des neuen Rentenbeginns bzw. neuen Anspruchsbeginns bestimme sich der Anspruch nunmehr ausschließlich nach den zum 01. Januar 1992 in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI. Die Anrechnung der von der BG gezahlten Rente richte sich deshalb nach § 93 SGB VI; diese Vorschrift sehe einen geschützten anrechnungsfreien betrag aber nicht vor, weshalb sich nunmehr kein Zahlbetrag mehr ergebe (Bescheid vom 27. Oktober 1999; Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000).
Mit seiner am 11. Februar 2000 erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Halbwaisenrente unter Berücksichtigung des § 311 SGB VI auch für die Zeit nach Ableistung des Zivildienstes begehrt. Dieser Anspruch sei nicht durch Anrechnung erloschen, da § 311 SGB VI eine übergangsrechtliche Sonderregelung für Bestandsrentner vorsehe. Diese Vorschrift müsse, wie der 4. Senat des Bundessozialgerichts <BSG> bereits entschieden habe, auch nach Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes für Bestandsrentner weiter gelten. Dies ergebe sich aus einem allgemeinen, aus dem Grundgesetz herzuleitenden Rechtsgrundsatz, wonach die Belastung derjenigen Staatsbürger, die ihre Schul- oder Berufsausbildung wegen des vom Staat auferlegten Wehr- oder Zivildienstes unterbrechen müssten, gering zu halten sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2000 zu verurteilen, die ihm ab dem 01. September 1999 bewilligte Halbwaisenrente unter Anwendung der Vorschriften des § 311 SGB VI neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die in den angefochtenen Bescheiden gegebene Begründung weiter für zutreffend gehalten.
Das Sozialgericht <SG> hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und sich dabei der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung des BSG angeschlossen (Urteil vom 12. September 2000, berichtigt durch Beschluss vom 17. Oktober 2000).
Mit ihrer am 10. Oktober 2000 eingegangenen Berufung hat die Beklagte sich gegen die Verurteilung gewandt und gemeint, der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG sei nicht zu folgen, weil sie dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 311 SGB VI nicht Rec...