Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum für einen in Marokko geborenen deutschen Staatsbürger. Nachschieben des 1. Januars zum bisher ohne Tag und Monat genannten Geburtsjahr. Nachweis durch Personenstandsurkunden
Orientierungssatz
1. Zur Neuvergabe einer Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum (hier: Nachschieben des 1. Januars zum bisher ohne Tag und Monat genannten Geburtsjahr) für einen in Marokko geborenen deutschen Staatsbürger.
2. Der Nachweis des Geburtsdatums wird entgegen der Rechtsansicht des SG nicht bereits durch die Eintragung im Familienbuch, wohl aber durch die deutsche Geburtsurkunde geführt.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger eine neue Versicherungsnummer zu vergeben hat.
Der in Marokko geborene Kläger hält sich seit 1972 in Deutschland auf. Seit dem 11.08.1993 ist er deutscher Staatsangehöriger. Mit Eintritt in die deutsche Rentenversicherung wurde ihm von der Beklagten auf der Grundlage seiner Angaben und der von ihm vorgelegten marokkanischen Geburtsurkunde sowie des deutschen Familienbuchs eine Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum "00 00 50" erteilt.
Im Juni 1994 legte die AOK Rheinland als gesetzliche Krankenkasse des Klägers der Beklagten einen Antrag auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer für den Kläger vor, weil dieser am 01.01.1950 geboren worden sei. Hierzu überreichte sie eine Bescheinigung des Generalkonsuls des Königreichs Marokko in Düsseldorf vom 14.04.1993, welche bestätigt, dass mit Urteil des Amtsgerichts M (N), Marokko, vom 23.02.1993 das genaue Geburtsdatum des Klägers von 1950 in 01.01.1950 geändert wurde.
Mit Bescheid vom 15.09.1995/Widerspruchsbescheid vom 11.01.1996 lehnte die Beklagte eine "Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer" im wesentlichen mit der Begründung ab, das bisherige Geburtsdatum sei über einen Zeitraum von mehr als 19 Jahren unbeanstandet in den Versicherungsunterlagen geführt worden. Das Urteil des Amtsgerichts N enthalte keine für sie nachvollziehbaren Tatsachen, welche eine Änderung zwingend erscheinen ließen.
Der Kläger hat gegen den am 12.01.1996 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid am 14.02.1996 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen ausgeführt hat, er halte sein nunmehr festgestelltes genaues Geburtsdatum für ausreichend belegt. Er hat Beweis angeboten durch Vernehmung seiner in Marokko wohnhaften Eltern als Zeugen.
Das SG hat vom Standesamt der Stadt D eine beglaubigte Ablichtung des Familienbuches des Klägers beigezogen, aus welcher hervorgeht, dass dieser zunächst mit dem Geburtsdatum 1950 geführt wurde und das Familienbuch unter "10. Weitere Vermerke" den Eintrag enthält: "Das Geburtsdatum des Ehemannes lautet richtig 01. Januar 1950;....".
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 06.11.1998 unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.1996 verurteilt, die Versicherungsnummer des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass sie den 01.01.1950 als Geburtsdatum enthält. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass Geburtstag und -monat des Klägers nachgewiesen seien. Dies ergebe sich aus der Eintragung im Familienbuch, die von der Beweiskraft des Personenstandsbuches mitumfaßt werde, weil es sich gemäß § 60 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) um eine bei der Eheschließung gemachte nähere Angabe handele. Das Familienbuch beweise auch die Geburt des eingetragenen Ehegatten. Der Nachweis, dass die beurkundete Tatsache unrichtig sei (§ 60 Abs. 2 S. 1 PStG) sei nicht erbracht. Der Entscheidung stehe auch nicht § 33a des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) entgegen. In Übereinstimmung mit dessen Abs. 1 sei nach wie vor die erste Angabe des Klägers zu seinem Geburtsdatum maßgebend, denn vorliegend stehe die Angabe des Geburtsjahres (1950) nicht im Widerspruch zu dem nunmehr geltend gemachten Geburtsdatum (01.01.1950). Es liege nicht eine Änderung der früheren Angaben des Klägers, sondern eine Konkretisierung des zuvor nur unvollständig angegebenen Geburtsdatums vor.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.11.1998 zugestellte Urteil am 02.12.1998 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass SG habe § 33a SGB I falsch ausgelegt. Diese Norm solle nach ihrer Gesetzesbegründung die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in welchen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Bezug von Sozialleistungen beantragt werde. Zu einem früheren Bezug einer Altersrente komme es aber nicht nur durch Vorverlegung des Geburtsjahres, sondern ebenso, wenn auch nur für sechs Monate, durch Nachschieben des 01. Januars als Geburtstag zum bisher ohne Tag und Monat genannten Geburtsjahr. § 33a SGB I sei im übrigen auch geschaffen worden, um den Sozialleistungsträgern di...