Leitsatz (amtlich)

1. Die "entsprechende Erwerbstätigkeit" iS von BVG § 48 Abs 1 S 4 Halbs 2 ist nach den in BVG §§ 30 Abs 2 bis 4 und 40a Abs 2 festgelegten Kriterien zu ermitteln.

2. Es ist unerheblich, ob die ausgeübte "entsprechende Erwerbstätigkeit" der Veranlagung und den Neigungen des Beschädigten entspricht.

3. Es ist ferner unerheblich, ob durch die "entsprechende Erwerbstätigkeit" gegenüber dem nach BVG §§ 30 Abs 2 bis 4, 40a Abs 2 ermittelten Ausgangsberuf eine Minderung der Hinterbliebenenversorgung eintritt.

4. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß berufliche Positionen in der Privatwirtschaft gegenüber Beamtenpensionen niemals gleichwertig seien.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653662

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