nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten. Widerspruchsverfahren. Drittwiderspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 SGB X ist analog anzuwenden, wenn der durch einen Bescheid des Zulassungsausschusses begünstigte Arzt sich vor dem Berufungsausschuss erfolgreich gegen den Widerspruch einer der in § 96 Abs. 4 S. 1 SGB V genannten Körperschaften verteidigt und erreicht, dass deren Widerspruch zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
2. Dies gilt auch, wenn der Widerspruchsführer (und Kostenschuldner) keine Körperschaft, sondern eine natürliche Person, nämlich der Konkurrent des Klägers im Nachbesetzungsverfahren ist.
Normenkette
SGB X § 63 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 07.05.2003; Aktenzeichen S 19 KA 33/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.05.2003 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beigeladenen zu 9), die Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren vor dem Beklagten zu tragen.
In einem Nachbesetzungsverfahren erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln dem Kläger die Zulassung und gab dem Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 9) nicht statt (Beschluss vom 14.11.2001). Dagegen legte der Beigl. zu 9) Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb (Beschluss des Beklagten vom 27.03.2002).
Der Kläger beantragte, dem Beigl. zu 9) die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Der Beklagte lehnte mit Beschluss vom 31.07./08.08.2002 den Antrag ab und führte zur Begründung aus, für eine Überbürdung der dem Kläger im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten auf den Beigl. zu 9) fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung und könne auch nicht aus Gleichheitsgründen herangezogen werden. Zwar habe das BSG eine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen aus Gründen der Gleichbehandlung für geboten erklärt, wenn sich ein Vertragsarzt mit Erfolg gegen den Widerspruch einer Drittbehörde zur Wehr gesetzt habe. Dieser Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor, weil der Widerspruch nicht von einer Drittbehörde, sondern von einem anderen Arzt eingelegt worden sei. Die Gründe, die das BSG veranlasst hätten, eine entsprechende Anwendung von § 63 SGB X für geboten zu erachten, träfen auf die vorliegende Konstellation nicht zu. Dass der Kläger durch seine Beteiligung am Verwaltungsverfahren möglicherweise einen Rechtsnachteil habe abwenden können, reiche zur Gleichstellung der Sachverhalte nicht aus. Es könne einem von einem Verwaltungsakt unmittelbar betroffenen Arzt nicht verwehrt sein, ohne Kostenrisiko die Rechtmäßigkeit des ihm belastenen Verwaltungsakt in einer zweiten Verwaltungsinstanz überprüfen zu lassen.
Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei gezwungen gewesen, an dem Widerspruchsverfahren teilzunehmen, das der Beigl. zu 9) eingeleitet hatte, um sich dagegen zu wehren, dass die für ihn positive Entscheidung des Zulassungsausschusses im Widerspruchsverfahren aufgehoben werde. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BSG ergebe sich die Kostentragungspflicht des Beigeladenen zu 9), da dieser ein noch stärkeres Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, als im vom BSG entschiedenen Fall die notwendig zu beteiligende Krankenkasse.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.08.2002, zugestellt am 12.08.2002, dem Beigeladenen zu 9) die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Nr. 312/01 vor dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat in Ergänzung seines Beschlusses vorgetragen, § 63 Abs. 1 SGB X sei keine geeignete Rechtsgrundlage für einen Kostenausgleich unter ärztlichen Beteiligten eines Verfahrens vor dem Berufungsausschuss.
Mit Urteil vom 07.05.2003 hat das Sozialgericht (SG) Köln den Beklagten verurteilt, dem Beigl. zu 9) die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine direkte Anwendung von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheide aus, da diese Vorschrift nicht die Kostenerstattung eines Drittbeteiligten betreffe. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei jedoch analog anzuwenden. Die Kammer sehe eine Gesetzeslücke darin, dass der Gesetzgeber diesen regelungsbedürftigen Sachverhalt nicht gesehen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 63 SGB X eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sich auch in § 193 SGG wiederspiegele, ergebe sich, dass derjenige, der mit seinem Rechtsmittel Erfolg hat, die ihm durch seine Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten erstattet erhält. Die Interessenlage des Klägers entspreche vollständig der eines erfolgreichen Widerspruchsführers...