rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 12.07.2001; Aktenzeichen S 27 AL 190/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 208/02 B) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Hierbei ist insbesondere noch streitig, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AFG vorliegt.
Die 1935 geborene Arbeitnehmerin Frau R ... L ... war in der Zeit vom 04.04.1972 bis zum 30.06.1993 zuletzt als Feinwerkerin bei der Klägerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 12.03.1993 zum 30.06.1993 seitens der Klägerin aufgekündigt. Mit Wirkung zum 31.03.1993 schieden weitere 30 Mitarbeiter der Klägerin gem. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs bei der Klägerin aus und wurden bei der 100%igen Tochtergesellschaft, der E ...-Elektronischen Fabrik GmbH E ..., in der neugegründeten Betriebsstätte W ... weiter beschäftigt.
Die Beklagte gewährte Frau L ... Arbeitslosengeld ab dem 22.07.1993 (nach der Zeit der Urlaubsabgeltung) für 832 Tage.
Nach Anhörung der Klägerin teilte die Beklagte mit Bescheiden vom 09.10.1995, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 09.07.1997 der Klägerin mit, dass sie für die Zeit vom 22.07.1993 bis zum 31.01.1995 Leistungen in einer Gesamthöhe von 39.472,69 DM zu erstatten habe. Sie verlangte die Erstattung von Arbeitslosengeld für längstens 624 Tage zuzüglich der hier auf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Gleichzeitig verneinte sie das Vorliegen von Umständen, die nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AFG den Nichteintritt der Erstattungspflicht rechtfertigen könnten. Auch ein veranlasstes ärztliches Gutachten habe keinen Befreiungstatbestand ergeben.
Dagegen hat die Klägerin am 17.07.1997 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben, mit der sie sich nunmehr nur noch auf den Befreiungstatbestand gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AFG berufen hat. Sie hat vorgetragen: Der Personalbestand habe sich vom 01.04.1993 von 593 Personen auf 525 Personen zum 31.03.1994 vermindert. Dies entspreche 11,467 %. Von den 593 Mitarbeitern zum 01.04.1993 seien 56-jährig und älter insgesamt 30 Personen gewesen, was einem Anteil von 5,05059 % entsprochen habe. Aus diesen Zahlen ergebe sich ein Höchstanteil ausscheidender älterer Arbeitnehmer von 7 Personen (68 x 0,059 x 2 = 6,88).
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 09.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1997 und der Bescheide vom 17.10.1997 und 20.07.1998 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht: § 613 a BGB sei ein Schutzgesetz zu Gunsten der Arbeitnehmer. Die Arbeitsplätze blieben damit denjenigen Arbeitnehmern erhalten, die sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs innehatten. Der Betriebsnachfolger habe nicht das Recht, einzelne oder Teile der Belegschaft vom Übergang des Arbeitverhältnisses auszuschließen. Eine Betriebsausgründung könne daher keinen Einfluss auf die Gesamtzahl der Beschäftigten in den Betrieben haben.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.1997 die Erstattungspflicht auch im Hinblick auf § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AFG festgestellt. In den Gründen hat sie ausgeführt, bei der Zahl der Personalaustritte im beantragten Jahreszeitraum seien Personalverminderungen im Rahmen des § 613 a BGB nicht zu berücksichtigen. Nach erneuter Anhörung der Klägerin vom 02.03.1998 hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 20.07.1998 das Bestehen der Erstattungspflicht für den Zeitraum 22.07.1993 bis 31.01.1995 und die Gesamtforderung von 39.472,69 DM bestätigt. Die vorgenannten Bescheide sind gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens geworden.
Mit Urteil vom 12.07.2001 hat das Sozialgericht (SG) die Bescheide der Beklagten vom 09.10.1995 und 20.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1997 und die Bescheide vom 17.10.1997 und 20.07.1998 aufgehoben. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt: Die Klage sei begründet, da der Beklagten ein Erstattungsanspruch für die Arbeitnehmerin L ... für die Zeit vom 22.07.1993 bis 31.01.1995 nicht zustehe. Die Erstattungspflicht entfalle vorliegend gem. § 128 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 AFG, da sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb der Klägerin um mehr als 3 v. H. innerhalb eines Jahres vermindert habe und unter den in diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher gewesen sei als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der in dem Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspreche. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um ...