Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung. Verpflichtung der Krankenkassen zur Ausschreibung. kein Anspruch auf Annahme eines Vertragsangebotes. kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Zulässigkeit einer Klageänderung. Zulässigkeit der Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
Orientierungssatz
1. Leistungserbringer haben keinen Anspruch auf Annahme eines Vertragsangebotes, denn dies würde der gesetzlichen Regelung des § 127 SGB 5 zuwider laufen, die gesonderte Vertragsabschlüsse vorsieht (vgl BSG vom 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R = SozR 3-2500 § 132a Nr 4 und vom 27.5.2004 - B 3 KR 29/03 B). Die Gerichte sind gehindert, das, was ein Partner nicht hat durchsetzen können, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in die gesetzliche Konzeption (vgl LSG Stuttgart vom 10.7.2007 - L 11 KR 6157/06).
2. Das Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen nach § 20 GWB ist in der Rechtsfolge in erster Linie auf Schadensersatz gerichtet. Daneben können Untersagungsverfügungen erlassen (§ 32 GWB) oder Bußgelder verhängt werden (§ 81 GWB). Ein unmittelbarer Kontrahierungszwang folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl BGH vom 12.5.1998 - KZR 23/96 = BB 1998, 2332 und LSG Stuttgart aaO).
3. Eine Klageänderung ist dann nicht sachdienlich, wenn der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird und bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden können oder wenn über die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen sachlich nicht entschieden werden könnte.
4. Die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegt; dafür genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl BSG vom 25.10.1989 - 7 RAr 148/88 = SozR 4100 § 91 Nr 5 und vom 10.7.1996 - 3 RK 27/95 = SozR 3-2500 § 126 Nr 2).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung nach Maßgabe der Regelungen abzuschließen, wie sie mit der S Gesundheitsservice GmbH getroffen wurden.
Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Sanitätshaus mit Hauptsitz in F und sechs Niederlassungen in Deutschland, ist seit dem 15.09.1992 zugelassene Leistungserbringerin nach § 126 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung (a. F.). Mit Schreiben vom 12.02., 10.03. und 27.08.2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten den Abschluss eines Rahmenvertrages zur Versorgung der Versicherten der Beklagten mit Hilfsmitteln. Sie verwies vor allem darauf, dass sie als zugelassene Leistungserbringerin zur Versorgung der Versicherten der Beklagten berechtigt sei und die Beklagte wegen des klägerischen Teilhaberanspruchs aus Art. 3 Grundgesetz (GG), der eine Gleichbehandlung mit anderen Leistungserbringern beinhalte, zum Abschluss eines Rahmenvertrages einschließlich der entsprechenden Preisvereinbarungen verpflichtet sei, wie er im Dezember 2003 bereits mit der S Gesundheitsservice GmbH bzw. deren Partnerbetrieben zustande gekommen sei. Der Rahmenvertrag werde für folgende Produktgruppen begehrt: 01 Absauggeräte, 02 Adaptionshilfen, 04 Badehilfen, 10 Gehhilfen, 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus, 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte, 18 Krankenfahrzeuge, 21 Messgeräte für Körperzustände und -funktionen, 22 Mobilitätshilfen, 26 Sitzhilfen, 28 Stehhilfen, 32 therapeutische Bewegungsgeräte und 33 Toilettenhilfen.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 06.04. und 25.10.2004 mit, die bisherige Zusammenarbeit veranlasse sie - die Beklagte - nicht, einen Ausbau der Vertragsbeziehungen vorzunehmen. Außerdem bestehe für eine gegebenenfalls notwendige Ausschreibung und den Abschluss weiterer Rahmenverträge derzeit kein Bedarf. Es bestehe auch kein faktischer Leistungsausschluss der Klägerin. Vielmehr habe die Klägerin seit Januar 2004 in insgesamt 210 Fällen Versicherte der Beklagten mit Hilfsmitteln versorgt.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2004 und wies darauf hin, die Behauptung, in der Vergangenheit seien zahlreich aufgetretene Versorgungsmängel zu beanstanden, sei falsch. Der hohe Qualitätsstandard werde u.a. durch die seit August 2002 bestehende ISO-Zertifizierung belegt.
Am 09.05.2005 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie hat vorgetragen, als zugelassene Leistungserbringerin habe sie einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Rahmenvertrages i.S.d. § 127 SGB V a.F., da zum einen die qualitativ-fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen in ihrer Person vorlägen und zum z...