Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.11.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b Sozialgesetzbuch Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Betreiber eines Kiosks in S..
Am 19.02.2018 beantragte der am 00.00.0000 geborene Kläger Einstiegsgeld nach § 16b SGB II für den beabsichtigten Betrieb eines Kiosks ab dem 10.03.2018 (I., E.-straße in S.). Der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er hat nach eigenen Angaben eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war vier Jahre in einem Getränkemarkt als Marktleiter tätig. Im Rahmen eines vorherigen Antrags auf Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c Abs. 1 SGB II vom 20.11.2017 führte der Kläger im zweiten Teil dieses Antrags (Finanzplanung für drei Jahre) aus, dass für die Einrichtungen im Kiosk ein Gesamtbetrag von 5.056,98 Euro aufzuwenden sei, zusätzliche Kosten vor der Eröffnung für eine Kassenprogrammierung und eine Ausschankkonzession würden 315,20 Euro betragen, für den ersten Wareneinkauf würden insgesamt 2.167,90 Euro anfallen. Weiterhin reichte der Kläger eine Bestätigung der Firma D. OHG aus S. vom 17.11.2017 ein, wonach diese sich bereit erklärte, dem Kläger ein Automatendarlehen in Höhe von 3.200 Euro zu gewähren, wenn alle Unterlagen, insbesondere behördliche Genehmigungen für den Betrieb des Kiosks, vorliegen. Aus einer vom Finanzamt N. vom 26.10.2017 eingereichten Bescheinigung ging hervor, dass der Kläger zu seinen steuerlichen Verhältnissen dort nicht geführt werde. Eine Kreditanfrage bei der Sparkasse U. lehnte diese mit Schreiben vom 09.11.2017 aufgrund der Privatinsolvenz des Klägers ab. Ferner fügte der Kläger seinem Antrag eine Empfehlung einer fachkundigen Stelle zur selbstständigen Tätigkeit, hier der B. Unternehmensberatung aus F., vom 15.11.2017 bei, wonach die Gründung des Kiosks im Ergebnis befürwortet werde, weil der Kläger unter erschwerten Startbedingungen nicht nur sich selbst aus dem Leistungsbezug freischwimmen, sondern zudem Arbeitsplätze schaffen wolle. Weiterhin wurde ein Businessplan für das Vorhaben des Klägers vom 03.11.2017 beigefügt. Danach beabsichtigte er die Gründung des Kiosks als Vollexistenz. Das Warensortiment sollte aus Süßwaren, Getränken, Tabakwaren und Zeitungen sowie Zeitschriften bestehen, besondere Dienstleistungen seien ein Backshop sowie ein K.. Das Konzept bestehe aus Kaffee und kleineren Snacks, wechselnden Frühstücksangeboten, Kaffee und Kuchen am Nachmittag, einem Dartautomaten zur Unterhaltung im Bistro sowie dem Warensortiment. Der Kläger verfüge demnach über eine abgeschlossene Ausbildung als Verkäufer im Einzelhandel und sei viele Jahre im Einzelhandel beschäftigt gewesen, etwa als Marktleiter eines Getränkemarktes. Der Kiosk sollte von montags bis samstags von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Hierbei sollten den Kläger vier Servicekräfte als Personal unterstützen, dies in einem Stundenumfang von 10, 12,5, 2 und 2,5 Stunden. Der Kläger selbst würde täglich von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Kiosk arbeiten. Kundenzielgruppen seien insbesondere Bewohner der Siedlung, Schüler eines nahegelegenen Gymnasiums, Personal und Besucher eines Altenzentrums und Jugendzentrums sowie Mitarbeiter umliegender Büros. Das Angebot des Klägers sei größer und vielfältiger als das der nahegelegenen Tankstelle. Es gebe einen Service, der Getränke und Snacks serviere, im Sommer bestünde die Möglichkeit der Außengastronomie. Hierfür benötige der Kläger die finanzielle Unterstützung des Beklagten. Der Kiosk und das Bistro bestünden seit 20 Jahren im Stadtteil und seien beliebt gewesen, weshalb für das Vorhaben gute Zukunftschancen bestünden.
Ausweislich eines vom Kläger eingereichten Rentabilitätsplans für den Kiosk sollte der Gewinn vor Steuern im ersten Geschäftsjahr 216,20 Euro, im zweiten Jahr 2.529,52 Euro und im dritten Jahr 4.951,80 Euro betragen. Privatentnahmen seien nach dem vorgelegten Liquiditätsplan des Klägers im ersten und zweiten Geschäftsjahr nicht möglich, im dritten Geschäftsjahr könnten ab dem dritten Monat Privatentnahmen in Höhe von monatlich 954 Euro aus dem Betrieb des Kiosks erfolgen.
Den Antrag auf Einstiegsgeld lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2018 ab. Die Tragfähigkeit von 953,61 Euro bei monatlicher Entnahmefähigkeit werde nach der vorliegenden Planung innerhalb der nächsten drei Jahre nicht erreicht. Weiter umfasse die Ermittlung des Kapitalbedarfs nicht alle für die Gründung notwendigen Kosten. Kosten für die Mietkaution, einen PKW und den zu tragenden Eigenanteil an der Unternehmensberatung seien nicht berücksichtigt worden. Für das Vorhaben des Kläger...