Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Antrags auf Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahrens wegen Verspätung: Frist zur Antragstellung bei Terminierung der mündlichen Verhandlung. Aufhebung einer Verletztenrente

 

Orientierungssatz

1. Der Antrag eines Beteiligten auf Einholung eines Gutachtens muss spätestens dann innerhalb angemessener Frist gestellt werden, wenn das Gericht mitgeteilt hat, dass es keine weiteren Ermittlungen vorgesehen hat oder der Rechtsstreit ohne weitere Mitteilung terminiert wird. Andernfalls ist der Antrag verspätet.

2. Einzelfall zur Aufhebung einer Verletztenrente wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Entziehung der Verletztenrente.

Die 1958 geborene Klägerin erlitt am 00.00.1985 einen von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Autounfall. Gestützt auf das Gutachten des Chirurgen Dr. C, Berufsgenossenschaftliche Krankenanstalten "C C", vom 07.11.1986 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.10.1986 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. unter Anerkennung folgender Unfallfolgen: geringfügige endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS), Druckschmerzhaftigkeit der Kopfgelenksregion mit Reizung im Hinterhauptbereich, Kraftminderung des 4. und 5. Fingers der linken Hand, Sensibilitätsstörungen im linken Arm und der Langfinger der linken Hand mit vermehrten Reflexveränderungen, leichte Minderung der Hohlhandbeschwielung links nach HWS-Schleudertrauma mit Beteiligung des Bandscheibenzwischenraums der Halswirbelkörper C5 und C6 (Bescheid vom 10.04.1987).

Im Mai 1987 machte die Klägerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin erneut durch Dr. C untersuchen. Dieser führte in seinem Gutachten vom 28.11.1990 aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der Hand nicht objektivierbar seien; allerdings lägen im Bereich der Halswirbelsäule voraussichtlich nach wie vor Unfallschäden vor, die eine MdE von 20 v. H. rechtfertigten.

Im Oktober 2000 wandte sich der Bruder der Klägerin an die Beklagte und legte eine Kopie des von ihm an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gerichteten Schreibens vom 13.09.2000 vor. Hierin führte er aus, dass die Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück schwere Gartenarbeit, Rasenmäherarbeiten usw. verrichte und im Übrigen seit mehreren Jahren zwei Pflegefälle betreue; insofern sei bei der Klägerin nicht von einer "kranken Person" auszugehen.

Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht ein und ließ die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C1, der auf seinem Fachgebiet keine Unfallfolgen feststellen konnte, und den Chirurgen Dr. T untersuchen. Dieser kam zu folgendem Ergebnis: Nennenswerte Funktionseinschränkungen der Hand seien nicht mehr erkennbar. Nach wie vor bestehe eine endgradige Bewegungseinschränkung der HWS, wobei sich allerdings in diesem Bereich auch degenerative Veränderungen, die unfallnah noch nicht bestanden hätten, zeigten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Jahre 1996 einen weiteren Unfall mit Beeinträchtigung der HWS erlitten habe. Nach Anhörung der Klägerin entzog die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2001 die Verletztenrente mit Wirkung zum Ablauf des Monats Oktober 2001. Zur Begründung führte sie aus: Eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse seien dahingehend eingetreten, dass die Kraftminderung des 4. und 5. Fingers der linken Hand, die Sensibilitätsstörungen im linken Arm und der Langfinger der linken Hand mit vermehrten Reflexveränderungen sowie die Minderung der Hohlhandbeschwielung links nicht mehr bestünden; eine rentenberechtigende MdE werde nicht mehr erreicht.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. M bei. Dieser meinte, dass jedenfalls der Unfall aus 1996 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe und nach Ablauf etwa eines halben Jahres der ursprüngliche Zustand wieder eingetreten sei.

Des Weiteren holte die Beklagte ein Gutachten von dem Chirurgen Dr. T2, Evangelisches X-krankenhaus Bad H, ein. Dieser stellte als Unfallfolgen eine endgradige Bewegungseinschränkung der HWS und einen Plexusschaden der linken oberen Extremität mit kompletter Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand fest; die unfallbedingte MdE bewertete er mit 20 v. H.

Auf den Einwand der Beklagten, dass der Nachweis eines Plexusschadens nicht erbracht sei, räumte Dr. T2 in seiner Stellungnahme vom 16.06.2005 ein, dass ein Armplexusschaden tatsächlich nicht nachgewiesen sei. Er blieb jedoch bei seiner MdE-Einschätzung, die er damit begründete, dass schon allein wegen der Schäden an der H...

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