Leitsatz (amtlich)

Berufsschadensausgleich kann einem aus schädigungsabhängigen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen versorgungsberechtigten Rentner nicht gewährt werden, wenn die insoweit erforderliche Schwerbeschädigteneigenschaft nicht bereits zu einer Zeit vorgelegen hat, als der Versorgungsberechtigte noch erwerbstätig war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646721

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