Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Beginn der Verzinsung. Nachzahlbetrag: Rente wegen einer BK 4111. Rechtsänderung. Fälligkeit. laufende Leistung. Einmalzahlung. rückwirkende Leistung. vollständiger Leistungsantrag. Entbehrlichkeit. Rentenfeststellung. von Amts wegen. Sechsmonatsfrist. Auslegung
Orientierungssatz
Zum Beginn der Verzinsung eines gewährten Nachzahlungsbetrags (laufende Rentenleistungen und einmalige Zahlung von Verletztenrente) gem § 44 SGB 1 aus Anlass einer anerkannten Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111 wegen der zwischenzeitlich zum 1.7.2009 erfolgten Rechtsänderung bzw Modifizierung der Stichtagsregelung (§ 6 BKV idF vom 11.6.2009), wenn der (entbehrliche) Leistungsantrag bereits 1998 vorgelegen hatte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung eines an den Kläger aus Anlass der Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) gewährten Nachzahlbetrages.
Mit Schreiben vom 12.03.1998 erstatteten die behandelnden Ärzte des Klägers, Dres. T/B, der Beklagten eine ärztliche Anzeige über eine BK. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der BK 4111 mit Bescheid vom 26.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2000 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 BKV in der damals geltenden Fassung vom 31.10.1997 (a.F., BGBl I, 2623) ab, weil bei dem Kläger seit 21.04.1986 eine chronisch obstruktive Bronchitis und ein Emphysem bestehe, aber nur nach dem 31.12.1992 eingetretene Versicherungsfälle anerkannt werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage zum Aktenzeichen S 7 KN 165/00 U, das nach Ruhen später unter den Az. S 7 KN 487/05 U bzw. S 7 KN 31/09 U WA weitergeführt wurde.
Nach der Änderung der BKV zum 01.07.2009 (Anerkennung der BK 4111 nunmehr auch, wenn der Versicherungsfall vor 1993 eingetreten und dem Versicherungsträger vor 2010 bekannt gemacht worden ist), erkannte die Beklagte bei dem Kläger mit Bescheid vom 29.09.2009 eine BK 4111 an und gewährte ihm Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. ab 01.01.2005. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.09.2009 errechnete sie einen Nachzahlbetrag iHv insgesamt 55.499,04 Euro (01.01.2005 - 30.06.2007: 29.013,90 Euro; 01.07.2007 - 30.06.2008: 11.668,32 Euro; 01.07.2008 - 30.06.2009: 11.796,60 Euro; 01.07.2009 - 30.09.2009: 3020,22 Euro).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 02.11.2009 Widerspruch ein. Die Verletztenrente sei ab einem früheren Zeitpunkt und nach einer höheren MdE zu zahlen. Außerdem müsse die Nachzahlung verzinst werden. Das SG sah den Bescheid vom 29.09.2009 als Gegenstand des Klageverfahrens S 7 KN 31/09 U WA an. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 09.11.2009 u.a. darauf hin, dass eine Verzinsung gem. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erst 6 Monate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags mit Änderung der BKV am 01.07.2009 in Betracht komme, also ab 01.01.2010. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrag bereits ausgezahlt worden.
Mit Bescheid vom 02.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass sich die MdE bei dem Kläger seit dem Bescheid vom 29.09.2009 nicht erhöht habe. Hiergegen erhob der Kläger am 10.06.2010 Klage (Az.: S 7 KN 271/10 U, später S 4 KN 9/13 U WA).
Das SG wies die Klage im Verfahren S 7 KN 31/09 U WA mit Urteil vom 14.05.2010 ab. Zutreffend habe die Beklagte eine Zahlung ab 01.01.2005 nach einer MdE um 30 v. H. vorgenommen. Gegen das Urteil legte der Kläger am 09.07.2010 Berufung ein (Az.: L 2 KN 195/10 U, später L 4 KN 195/10 U) und begehrte eine höhere MdE sowie einen früheren Rentenbeginn. Der 2. Senat teilte mit, dass auch der Bescheid vom 02.02.2010 Gegenstand des (Berufungs-)Verfahrens sei. Die Berufung wurde mit Beschluss vom 06.06.2012 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 20.12.2011 beantragte der Kläger (erneut), den Nachzahlbetrag zu verzinsen. Vorsorglich stelle er Überprüfungsantrag gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid werde gebeten.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 06.02.2012 ab. Der Bescheid vom 09.11.2009 werde nicht gem. § 44 SGB X zurückgenommen. Ausgehend von einem vollständigen Leistungsantrag mit Änderung der BKV am 01.07.2009 komme eine Verzinsung erst nach Ablauf von 6 Kalendermonaten in Betracht, also ab 01.01.2010. Da der Nachzahlbetrag bereits im Oktober 2009 ausgezahlt worden sei, scheide die Verzinsung gem. § 44 SGB I aus.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 06.03.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012 zurück. In dem erstinstanzlichen Verfahren (S 4 KN 228/12 U) nachfolgenden Berufungsverfahren (L 4 U 76/13) teilte der damals zuständige Beric...