Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung Dritter. Auskunftsersuchen der Verwaltungsbehörde
Orientierungssatz
Eine entsprechende Anwendung des § 17a ZuSEG auf Fälle, in denen Dritte auf Ersuchen einer Verwaltungsbehörde Auskünfte erteilen (hier Auskunftsersuchen nach § 144 Abs 2 AFG) kommt nicht in Betracht. Die Einbeziehung von Personen oder Institutionen, die in anderer Form denn als Zeugen oder Sachverständige herangezogen werden, muß gesetzlich ausdrücklich geregelt sein.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668135 |
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