Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung Dritter. Auskunftsersuchen der Verwaltungsbehörde

 

Orientierungssatz

Eine entsprechende Anwendung des § 17a ZuSEG auf Fälle, in denen Dritte auf Ersuchen einer Verwaltungsbehörde Auskünfte erteilen (hier Auskunftsersuchen nach § 144 Abs 2 AFG) kommt nicht in Betracht. Die Einbeziehung von Personen oder Institutionen, die in anderer Form denn als Zeugen oder Sachverständige herangezogen werden, muß gesetzlich ausdrücklich geregelt sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 7 RAr 2/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668135

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