Leitsatz (amtlich)

1. Zuschüsse zum Zahnersatz (Prothetik) werden von den Krankenkassen den Versicherten gegenüber durch Verwaltungsakt festgesetzt.

2. Die Prothetikabrechnung des Kassenzahnarztes steht unter dem Vorbehalt der Überprüfung nach dem Beschluß Nr 50 der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 22 ZÄErsKVtr.

3. Der Kassenzahnarzt kann auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nichts herleiten (Vertrauensschutz), wenn er bereits zwei Monate nach der Abrechnung vom Vorliegen eines Berichtigungsantrages unterrichtet worden ist, auch wenn der Verwaltungsakt über die Rückforderung erst wesentlich später erlassen wird.

4. Verblendungen in Metall-Keramik waren bis zum 30.6.1977 außervertragliche Leistungen.

5. Da die Leistung einheitlich ist, auch wenn sie einerseits aus zahnärztlichem Handeln und andererseits aus Labor- und Materialkosten besteht, können nicht (zumindest) die Labor- und Materialkosten abgerechnet werden.

6. Leistungen im Prothetik-Bereich, die nicht von der Gebührenordnung C erfaßt werden, sind durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung von dem Zahnarzt zurückzufordern.

7. Hat der Zahnarzt eine außervertragliche Leistung ausdrücklich im Heil- und Kostenplan oder in der "Liquidation" bezeichnet, und ist die Bewilligung des Zuschusses im Verhältnis zwischen Kasse und Patient bindend geworden, so hat dies die Wirkung, daß dem Zahnarzt nicht entgegengehalten werden kann, er habe eine außervertragliche Leistung erbracht. Insoweit ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.1982; Aktenzeichen 6 RKa 4/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658192

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