Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung. Forderung. Leistungserbringer. Krankenkasse. Krankenpflegeleistung. häuslicher Krankenpflege
Orientierungssatz
Die Forderung eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse wegen Krankenpflegeleistungen ist eine einer Gehaltsforderung ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung iS des § 832 ZPO.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Vergütung häuslicher Krankenpflege aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB).
Der Beigeladene zu 2), selbständiger Krankenpfleger, erbringt persönlich der Beklagten Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Zugrunde lag zunächst der Vertrag vom 24.04.1985, später diejenigen vom 02.02.1987 und 08.04.1993. Danach (§ 5; Vertrag 1987) sind die Rechnungen über die ausgeführten Leistungen nach Abschluß beim Kostenträger einzureichen. Zahlungen an eine durch den Leistungserbringer ermächtigte Abrechnungsstelle/Verrechnungsstelle setzen voraus, daß den Kostenträgern eine Ermächtigungserklärung des Leistungserbringers vorliegt (§ 9 Abs. 6; Vertrag 1993). Der Leistungserbringer darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben erheben, verarbeiten, bekanntgeben, zugänglich machen oder nutzen (§ 7 Vertrag 1987; § 17 Vertrag 1993). Aufgrund monatlicher Rechnungsstellung des Beigeladenen zu 2) über seine Pflegeleistungen rechnete die Beklagte seit den achtziger Jahren monatlich Gesamtbeträge mit dem Beigeladenen zu 2) ab. Infolge der Scheidung vom Beigeladenen zu 2) ließ die Beigeladene zu 1) die angeblichen Forderungen des Beigeladenen zu 2) gegen die Beklagte aus "häuslicher Krankenpflege des Herrn K. (Honoraransprüche aus Pflegeleistungen für Versicherungsnehmer des Drittschuldners)" wegen der Forderungen aus dem vollstreckbaren Schlußurteil des Amtsgerichts Köln vom 03.11.1989 (310 F 87/8) in Verbindung mit der beigefügten Forderungsaufstellung, u.a. 1.000,-- DM laufender Unterhalt ab 01.04.1989, zahlbar am dritten Werktag eines jeden Monats, pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 26.03.1991; 284 M 7363/91). Nach Tilgung der übrigen sowie der laufenden Unterhaltsforderungen überwies die Beklagte von den Abrechnungen des Beigeladenen zu 2) ab Januar 1992 monatlich 1.000,-- DM an die Beigeladene zu 1).
Für die Leistungen ab März 1992 rechnete der Beigeladene zu 2) nicht mehr persönlich mit der Beklagten ab, sondern über die Klägerin als "Abrechnungsstelle für Krankenpfleger". Hierzu vereinbarte er jeweils mit schriftlichem Einverständnis der Pflegeleistungsempfänger mit der Klägerin, daß der abzurechnende Betrag "zur Abrechnung und zum Einzug" an die Klägerin abgetreten werde, und teilte dies jeweils auf den Abrechnungen der Beklagten mit. Die Beklagte zog weiterhin monatlich 1.000,-- DM vom Gesamtabrechnungsbetrag ab und überwies diesen Teil an die Beigeladene zu 1).
Im April 1995 machte der Beigeladene zu 2) geltend, es sollten nicht mehr Zahlungen an die Beigeladene zu 1) erfolgen, da die Abtretungen an die Klägerin dem Beschluß vom 26.03.1991 (zugestellt am 03.04.1991) vorgingen und die Klägerin der Beigeladenen zu 1) nicht hafte. Am 07.08.1995 berief sich die Klägerin gegenüber der Beklagten darauf, ab 01.04.1992 seien monatlich unberechtigterweise 1.000,-- DM einbehalten und an die Beigeladene zu 1) abgeführt worden. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sei der Klägerin nicht bekannt.
Am 24.08.1995 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 52.000,- DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit wegen der Einbehaltungen ab Anfang 1991 erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, die Abtretungen des Beigeladenen zu 1) an sie gingen dem ihr nicht bekannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vor. Von der Pfändung seien nicht fortlaufende Bezüge im Sinne von § 832 ZPO und auch nicht ein Arbeitsgehalt im Sinne von § 850 ZPO betroffen. Die Pfändung habe deshalb künftige Ansprüche nicht erfaßt. In der Sache sei für jeden Patienten ein eigenständiges Auftragsverhältnis entstanden.
Die Klägerin hat unter Rücknahme der weitergehenden Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, rückständige Forderungen aus Krankenpflegeleistungen in Höhe von 41.000,-- DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.06.1996).
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, hinsichtlich der Anwendung von § 832 ZPO sei die Beklagte nicht mit einer kassenärztlichen Verrechnungsstelle vergleichbar. Da die Ansprüche des Beigeladenen zu 2) im Hinblick auf die Schweigepflicht (§ 203 StGB) ohne Zustimmung der Patienten nicht abtretbar seien, seien sie auch nicht pfändbar gewesen. Vertraglich sei die Abtretung an Dritte ausgeschlossen (§ 17 Vertrag 1993). Die Pfändungsschutzbestimmungen zugunsten des Beigeladenen zu 2) seien nicht berücksichtigt worden.
Der Vertreter der ...