rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 27.02.1997; Aktenzeichen S 10 Ar 69/96)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 37/99 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. Februar 1997 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Arbeitslosenhilfe (Alhi) zusteht.

Die Klägerin war bis Ende 1989 als Sozialpädagogin beschäftigt und bezog bis März 1990 Mutterschaftsgeld. Die Beklagte bewilligte ihr ab 09.07.1990 Anschlußarbeitslosenhilfe. Zum 01.07.1992 meldete sich die Klägerin aus dem Leistungsbezug ab. Sie arbeitete sodann als selbständige Therapeutin. Im ersten Halbjahr erhielt sie von der Beklagten Überbrückungsgeld. Vom 22.06.1994 bis zum 19.10.1995 bezog sie nichtbeitragspflichtiges Krankengeld von der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) in Höhe von kalendertäglich 66,66 DM.

Am 16.10.1995 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Alhi. Sie machte geltend, sie sei wegen einer Hüfterkrankung gezwungen, ihre selbständige Tätigkeit aufzugeben.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 09.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.1996 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht er füllt. Sie sei vor der Arbeitslosmeldung weder beitragspflichtig beschäftigt gewesen, noch habe sie Zeiten zurückgelegt, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnten. Insbesondere seien nicht die Voraussetzungen des Ersatztatbestandes des § 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gegeben. Das von ihr bezogene Krankengeld habe - wie es diese Vorschrift erfordere - keine Lohnersatzfunktion. Es handele sich bei dieser Leistung nicht um Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V), sondern um eine auf freiwilliger Mitgliedschaft als Selbständige beruhende Leistung.

Hiergegen richtet sich die am 24.04.1996 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung vorgetragen: Die Beklagte lege die Vorschrift des § 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG unzutreffend aus. Auf die Beitragspflicht (§ 186 AFG) des bezogenen Krankengeldes könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil beitragspflichtiges Krankengeld bereits bei der Anwartschaftszeiterfüllung nach § 134 Abs. 1 Nr. 4b AFG iVm § 107 Abs. 1 Nr. 5a AFG zu berücksichtigen sei. Neben dem Wortlaut des § 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG spreche deshalb auch die Gesetzessystematik für eine anspruchsbegründende Berücksichtigung des gezahlten Krankengeldes. Es sei auch nicht richtig, daß Alhi grundsätzlich nur solchen Personengruppen zustehe, die zuvor beschäftigt gewesen seien. Das erhaltene Krankengeld habe unzweifelhaft der Bestreitung des Lebensunterhaltes gedient. Darüber hinaus sei bedeutsam, daß sie durch Mitarbeiter der Beklagten in eine illusorische Selbständigkeit gedrängt worden sei, obwohl ihr Gesundheitszustand eine der artige Tätigkeit von Anfang an nicht zugelassen hätte. Sie habe die selbständige Tätigkeit deshalb aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben müssen. Wäre sie in dieser Hinsicht richtig beraten worden, so hätte sie weiterhin im Leistungsbezug bei der Beklagten gestanden. Darauf sei die Beklagte bisher mit keinem Wort eingegangen.

Die Klägerin, die ab 12.12.1996 eine kurzzeitige Tätigkeit als Therapeutin (bis zu 15 Stunden wöchentlich) aufgenommen hat, hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.1996 zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 02.11.1995 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27.02.1997 der Klage stattgegeben. Es hat sich zur Begründung der Auffassung der Klägerin angeschlossen, daß in § 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG nur ein nicht beitragspflichtiger Krankengeldbezug gemeint sein könne. Da die Klägerin die übrigen Voraussetzungen erfülle, stehe ihr Alhi antragsgemäß zu.

Gegen das am 22.04.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.05.1997 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, die Vorschrift des § 134 Abs. 3 AFG setze typischerweise den Bezug von Barleistungen mit Lohnersatzfunktion voraus, die an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpften. Das sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin zuvor selbständig tätig gewesen sei und kein Arbeitsentgelt bezogen habe. Folge man der Auffassung der Klägerin, so führe dies zu dem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis, daß im Endeffekt jede selbständige Tätigkeit einen Anspruch auf Alhi auslösen könne, sofern nur das Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.1997 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägeri...

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