Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Berechnung. Einkünfte im Bezugszeitraum. während der Elternzeit vorab für die nach Ende des Elterngeldbezugs erbrachte Arbeitsleistung gezahltes Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
Allein der tatsächliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen genügt für die Anwendung des § 2 Abs 3 BEEG indes nicht. Die Vorschrift verlangt zusätzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbstätigkeit stammt, die der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum ausgeübt hat (aA wohl Dau, JurisPR-SozR 10/2010 Anm 4; SG Freiburg (Breisgau) Urteil vom 23.2.2010 - S 9 EG 3918/09). Dies schließt der Senat aus Systematik, Entstehungsgeschichte sowie insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.05.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2009 verurteilt, das Elterngeld neu zu berechnen und bei dieser Berechnung als anzurechnende Einkünfte aus der Verdienstabrechnung der S Notarkammer vom 13.02.2009 lediglich die für den Berufsschulunterricht gezahlten Beträge von jeweils 184,07 Euro anzurechnen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von während des Elterngeldbezugs ausgezahlten Entgelts für eine unmittelbar im Anschluss ausgeübte Erwerbstätigkeit.
Der Kläger ist Notarassessor und Vater des am 00.00.2008 geborenen Kindes T.
Der Kläger nahm nach der Geburt für den 1. und 2. Lebensmonat seiner Tochter Elternzeit ohne Dienstbezüge in Anspruch und beantragte Elterngeld für die Zeit vom 00.00.2008 bis 23.02.2009.
Der Kläger erhält als Notarassessor monatliche Bezüge von der S Notarkammer. Daneben unterrichtet er circa 10 h monatlich an einer Berufsschule.· Für diese Tätigkeit erhält der Kläger von der S Notarkammer eine Zusatzvergütung von pauschal EUR 184,07 brutto pro Monat und zudem - je nach angefallenen Stunden - eine Vergütung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf (LBV).
Während der Elternzeit war der Kläger nicht als Notarassessor tätig, seine Lehrtätigkeit an der Berufsschule setzte er dagegen in unvermindertem Umfang fort.
Am 31. 1. 2009 zahlte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung 239 EUR für die Unterrichtstätigkeit im Oktober 2008 sowie 318 EUR für die Unterrichtstätigkeit im November 2008 nach.
Seine Tätigkeit als Notarassessor nahm er am 24. Februar 2009 am Tag nach dem Ablauf der Elternzeit und des Elterngeldbezugs wieder auf. Seine Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2009 weist unter anderem ein Grundgehalt von 758 EUR für 32 Arbeitsstunden an vier Arbeitstagen im Zeitraum vom 24 bis zum 28. 02.2009 aus. Die S Notarkammer zahlte dem Kläger sein gesamtes Entgelt für den Monat Februar bereits zum 22.2. 2009, einen Tag vor Ende des Elterngeldbezugs, aus (Seite 69 Verwaltungsakte).
Am 31.3.2009 überwies das LBV dem Kläger für seine Tätigkeit an der Berufsschule je 239,22 EUR für die Monate Januar und Februar 2009.
Mit Bescheid vom 07.04.2009 wurde dem Kläger Elterngeld vorläufig in Höhe von EUR 1.493,87 pro Lebensmonat seiner Tochter gewährt. Nach Vorlage der Verdienstabrechnung der S Notarkammer vom 13.02.2009 für Februar 2009 korrigierte die Beklagte ihre Berechnung mit Bescheid vom 27.07.2009 und errechnete ein Elterngeld in Höhe von EUR 1.274,96 pro Lebensmonat. Die sich aufgrund der Neuberechnung ergebende Überzahlung in Höhe vom EUR 437,82 wurde vom Kläger unter Vorbehalt zurückgezahlt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2009 mit der Begründung zurück, dass Gehaltszahlungen grundsätzlich dem Monat zugeordnet würden, in dessen Gehaltsbescheinigung sie ausgewiesen seien.
Der Kläger hat am 07.09.2009 Klage erhoben und zu ihrer Begründung vorgebracht, nur die Bezüge für während der Elternzeit geleistete Arbeit dürften Grundlage der Elterngeldberechnung sein, nicht jedoch die vorab geleisteten Zahlungen der S Notarkammer für seine Arbeit nach Ende der Elternzeit.
Während des Verfahrens hat die Beklagte einen weiteren Bescheid vom 17.12.2009 (S. 81 Gerichtsakte) erlassen, mit dem sie dem Widerspruch des Klägers teilweise abgeholfen hat und dem Kläger Elterngeld in Höhe von 1.339,06 pro Lebensmonat gewährt hat. Dabei hat die Beklagte dem Kläger für den 1. Monat des Elterngeldbezugs steuerpflichtige Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit von 405 EUR und für den 2. Monat von 1150 EUR im Wege einer taggenauen Berechnung entsprechend Ziffer 2.3.2. der einschlägigen Verwaltungsrichtlinie zugrunde gelegt. Die Beklagte hat den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 128,20 an den Kläger überwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, als Brutto- Nebenverdienst in der Elternzeit monatlich lediglich einen Betrag von 239 EUR vom LBV sowi...