Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosigkeit. objektive Verfügbarkeit. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Beurlaubung. Sonderurlaub. Genehmigung von Nebentätigkeiten
Orientierungssatz
Zur Arbeitslosigkeit und objektiven Verfügbarkeit einer Beamtin auf Lebenszeit, der für ein Jahr Sonderurlaub und die Verrichtung von Nebentätigkeiten genehmigt wurde.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Klägerin als beurlaubte Beamtin für die Zeit vom 12.01. bis 31.03.1996 Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld hat.
Die 1966 geborene Klägerin meldete sich am 12.01.1996 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Zuvor war sie wie folgt beschäftigt:
07.05.1990 bis 01.04.1995 Angestellte/Beamtin bei der T
01.04.1995 bis 30.05.1995 Angestellte am Flughafen K
01.06.1995 bis 31.08.1995 Angestellte im Duty Free Shop
ab 01.09.1995 geringfügig beschäftigt
19.10.1995 bis 14.12.1995 selbständige Propagandistin
Auf Anfrage der Beklagten teilte die D T mit Schreiben vom 11.03.1996 mit, daß die Klägerin seit dem 07.05.1990 dort beschäftigt und Beamtin auf Lebenszeit sei. Seit dem 01.04.1995 bis einschließlich zum 31.03.1996 sei sie ohne Dienstbezüge beurlaubt.
Die Beklagte entnahm dem Schreiben der T, daß die Klägerin dort seit dem 07.05.1990 als Beamtin tätig gewesen sei und lehnte mit Bescheid vom 19.03.1996 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab mit der Begründung, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Sie habe nicht innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden. Während des Widerspruchsverfahrens ergab sich aufgrund einer erneuten Auskunft der T, daß die Klägerin dort bis zum 31.10.1994 im Angestelltenverhältnis beschäftigt war und ab dem 01.11.1994 ins Beamtenverhältnis übernommen worden ist. In der Auskunft vom 20.06.1996 heißt es weiter, die Klägerin habe ab dem 01.03.1995 zunächst Urlaub ohne Bezüge für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.1995 gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) beantragt. Diese Beurlaubung könne Beamten aufgrund des Personalüberhanges aus arbeitspolitischen Gründen gewährt werden, eine Tätigkeit bei einem fremden Unternehmen sei in diesem Falle nicht erlaubt. Die Klägerin habe gleichzeitig die Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung beantragt, die es ihr ermöglicht habe, für die Dauer von höchstens einem Jahr einen Arbeitsvertrag bei einer anderen Firma einzugehen. Nach Vorlage eines Arbeitsvertrages mit der Firma O A S GmbH & Co KG vom 25.04.1995 sei der Klägerin nachträglich eine Genehmigung zur Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 01.04.1995 bis 31.03.1996 zur Ausübung einer Tätigkeit bei diesem Unternehmen erteilt worden. Am 01.04.1996 habe die Klägerin ihren Dienst mit voller Wochenarbeitszeit wieder aufgenommen. Aufgrund der angespannten Personalsituation sei eine vorherige Rückkehr aus der Beurlaubung ohne Bezüge nur mit einer Sondergenehmigung möglich. Die Klägerin habe wegen des fraglichen Zeitraumes nicht um eine Möglichkeit nach vorzeitiger Dienstaufnahme nachgefragt. Auch während der Beurlaubung habe die Klägerin im Dienstverhältnis als Beamtin auf Lebenszeit gestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Klägerin habe zwar die Anwartschaftszeit erfüllt, besitze gleichwohl jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da ihr Beschäftigungsverhältnis mit der T fortbestehe, sei sie nicht arbeitslos im Sinne des § 101 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Durch die Freistellung für ein Jahr habe die T ihre Verfügungsgewalt über die Klägerin tatsächlich beansprucht. Die Klägerin habe diese Verfügungsgewalt auch anerkannt, denn zum 01.04.1996 habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen. Außerdem habe die Klägerin nicht der Arbeitsvermittlung für eine jederzeitige Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis zur Verfügung gestanden, denn sie habe in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis gestanden und dort am 01.04.1996 ihre Arbeit auch wieder aufgenommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.08.1996 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß ihr für die Zeit vom 12.01. bis 31.03.1996 Arbeitslosengeld zustehe, da sie sich im Sonderurlaub ohne Anspruch auf Dienstbezüge und mit der Genehmigung zur Durchführung von Nebentätigkeiten befunden habe.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996 zur Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12.01.1996 bis 31.03.1996 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 24.09.1997 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12.01. bis 31.03...