nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 13.05.1997; Aktenzeichen S 8 (12) Kr 103/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 13. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Ersatzkasse dem Kläger mit Hinweis auf ihre Belastung durch den Risikostrukturausgleich (RSA) zu Recht höhere Beiträge abverlangt.
Der Kläger ist am xx.x.1938 geboren, verheiratet, Betriebsleiter mit Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er teilte der Kasse mit Schreiben vom 30.4.1994 mit, er lege gegen die Beitragserhöhung ab dem 1.1.1994 von zuvor 594.- auf 690.- DM Widerspruch ein; sein Beitrag sei im wesentlichen zur Finanzierung des RSA erhöht worden; die Zahlungsströme des RSA seien unbekannt; er sei mit Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar; die Solidargemeinschaft umfasse nur eine gesetzliche Krankenkasse.
Die Beklagte antwortete dem Kläger: die Versicherungsträger hätten die Beiträge nach § 21 S. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV so zu bemessen, daß die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen u.a. die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben des Versicherungsträgers deckten; zu diesen Ausgaben zählten seit dem 1.1.1994 auch Zahlungen aufgrund des in § 266 SGB V geregelten RSA; dieser sei durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zum 1.1.1994 in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eingeführt worden (Hinw. auf Art. 1 Nr 143 iVm Art 35 Abs 3 des GSG v. 21.12.1992); der RSA solle bewirken, daß krasse Beitragsunterschiede innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeglichen würden; es sollten die Faktoren ausgeglichen werden, die zu den Beitragssatzunterschieden in der GKV geführt hätten; dazu zählten eine hohe Anzahl Familienversicherter, geringe beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder und die Verteilung der Versicherten nach Alter und Geschlecht; wenn die Risikostruktur der Versicherten, wie im Fall der beklagten TKK, günstig sei, seien demnach hohe Ausgleichszahlungen zu leisten; durch die Ausgleichszahlung zum RSA werde die beklagte TKK erheblich belastet; sie rechne zu Beginn des Jahres mit einem Betrag von rund 1, 5 Mrd. DM; das entspreche ca. 10 vH der gesamten Beitragseinnahmen; der Beitragssatz habe deshalb um eben diesen Prozentsatz von 11,0 % auf 12,1 % angehoben werden müssen; ob § 266 SGB V mit dem GG vereinbar sei, habe die Kasse nicht zu prüfen; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 8.2.1994 1 BvR 1237/85 erklärt, es halte die krassen Beitragssatzunterschiede in der GKV für bedenklich, aber nicht für verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber mit dem GSG bereits Maßnahmen zur Angleichung der Beitragssätze ergriffen habe (formeller Bescheid der Beklagten vom 23.6.1994 in der Fassung des den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 2.9.1994).
Der Kläger hat am 30.9.1994 Klage erhoben. Er hat in erster Instanz vorgetragen: die Regelungen über den RSA seien mit den Art 3, 14 und 20 GG unvereinbar, weil kein Wettbewerb mehr gegeben sei und eine Einheitsversicherung angenommen werden müsse; die hier von der Beklagten vertretene Auffassung sei nicht nachvollziehbar, weil sich die Beklagte selbst in ihrer Mitgliederzeit schriftvehement gegen den RSA wende (Hinw. auf anliegende Auszüge aus der Mitgliederzeitschrift Blatt (Bl) 3- 5, 21 - 22, 68,69 und 74 der Gerichtsakten (GA)); es sei unmöglich, daß gesunde und gut wirtschaftende Kassen marode Kassen unterstützten; der KVdR-Finanzausgleich sei bereits Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) gewesen (S 8 Kr 1/87); ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege vor, weil der RSA nicht für privat Versicherte vorgesehen sei; insoweit werde ein gleicher Sachverhalt ohne sachlichen Grund ungleich behandelt; es sei eine Eigentumsverletzung iS von Art 14 GG in seiner Belastung mit nicht gerechtfertigten Abgaben zwischen den einzelnen Kassen zu sehen; das Sozialstaatsprinzip sei verletzt, weil der RSA keine soziale Gerechtigkeit darstelle, obwohl es naheliege, daß ein Ausgleich nur deshalb erforderlich werde, weil andere Kassen nicht wirtschaftlich arbeiteten; es gebe keine Verwaltungsbehörde, die den Verwaltungsapparat der Kassen überprüfe; auch gebe es Wettbewerb in der Privaten Krankenversicherung (PKV), ohne daß dort ein Ausgleich an die Mitbewerber gezahlt werde; Art 3, 14 und 20 GG seien auch insofern verletzt, als die Beklagte in West- und Ostdeutschland unterschiedliche Beitragssätze festsetze; dem Sozialgefälle zwischen Ost und West sei bereits mit unterschiedlichen Versicherungspflichtgrenzen Rechnung getragen; die Festsetzung unterschiedlicher Versicherungspflichtgrenzen sei mit den Art 3, 14 und 20 GG nicht vereinbar; wären die Versicherungspf...