Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Erstattung von Aufwendungen Anderer. Vergütungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung. Anforderungen an das Vorliegen eines Eilfalls
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen für einen Eilfall iS des § 25 SGB 12 sind nur dann und so lange erfüllt, wie es der hilfebedürftigen Person bzw dem Leistungserbringer (hier: dem Krankenhausträger) nicht möglich oder zumutbar ist, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten (vgl LSG Essen vom 13.9.2007 - L 9 SO 8/06, OVG Münster vom 30.10.1997 - 8 A 5887/95 = ZFSH/SGB 1998, 286 und VGH Kassel vom 15.12.1992 - 9 UE 1694/87 = FEVS 44, 247).
2. Auf die subjektiven Vorstellungen des Leistungserbringers insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob der Sozialhilfeträger vor Aufnahme der medizinischen Behandlung des Patienten über den Sozialhilfeanspruch hätte entscheiden können.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2010 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch im Berufungsverfahren nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin betreibt als juristische Person des Privatrechts drei Krankenhäuser im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Bei einem dieser Krankenhäuser handelt es sich um das bis zum 01.01.2012 in der Rechtsform einer Stiftung des privaten Rechts betriebene St. K Hospital (im Folgenden: das Krankenhaus). Die Beklagte ist eine kreisangehörige Gemeinde, die im Rahmen der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004 die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahrnimmt.
In dem Krankenhaus befand sich am 17.02.2006 sowie vom 21.02. bis zum 28.02.2006 der am 00.00.1951 geborene und damals in B wohnhafte L (im Folgenden: der Patient) zunächst in ambulanter und dann in stationärer Behandlung. Der Patient, der weder Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung war noch über eine private Absicherung gegen das Risiko der Krankheit verfügte, hatte sich dort zunächst am 17.02.2006, einem Freitag, aus eigenem Antrieb wegen kurzfristig aufgetretener Kribbelparästhesien und Kraftlosigkeit im Bereich der linken Hand sowie im Bereich der linken Halsseite vorgestellt. In diesem Rahmen wurde die vorläufige Diagnose einer transitorisch ischämischen Attacke ("TIA") gestellt. Trotz Hinweises auf eine (dringende) stationäre Behandlungsbedürftigkeit verließ der Patient das Krankenhaus am selben Tag wieder. Er stellte sich dann nach erneuter Kontaktaufnahme von Seiten des Krankenhauses am 20.02.2006 dort am 21.02.2006, einem Dienstag, wieder vor, woraufhin er um 10.34 Uhr stationär aufgenommen wurde. Am Tag der Aufnahme führte der Patient in dem Krankenhaus ein Aufklärungsgespräch, unterzeichnete einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung und füllte einen Fragebogen zur Anamnese aus.
Im Rahmen der stationären Behandlung wurden dann folgende Diagnosen gestellt: Am ehesten arterio-anteriell embolisch bedingte Insulte im Mediastromgebiet rechts mit latenter Hemiparese links sowie endgradiger Hemianopsie nach links bei Diabetes mellitus und Zustand nach rezidivierenden Beinvenenthrombosen. Es erfolgte eine genauere diagnostische Abklärung und Behandlung des Schlaganfalles und insbesondere auch eine medikamentöse Einstellung des Diabetes mellitus. Hieraus ergaben sich Kosten für ein MRT am 28.02.2006 i.H.v. 565,98 EUR sowie für den (übrigen) stationären Aufenthalt nach der Fallpauschale B70E (i.H.v. 3.572,29 EUR).
Gegenüber den Mitarbeitern des Krankenhauses gab der Patient im Verlauf seines Aufenthaltes an, nicht gesetzlich und auch nicht privat krankenversichert zu sein, da er sich 30 Jahre in Großbritannien aufgehalten habe.
Am 13.03.2006 beantragte das Krankenhaus bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten, weil es diesen notfallmäßig behandelt habe und er nicht über eine Krankenversicherung verfüge. Der Patient teilte daraufhin auf Anfrage der Beklagten telefonisch mit, dass er die Kosten für die stationäre Behandlung selbst zahlen werde, worüber die Beklagte das Krankenhaus mit Schreiben vom 20.03.2006 informierte und gleichzeitig mitteilte, dass sie die Angelegenheit damit als erledigt ansehe. Zu Zahlungen des Patienten kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Das Krankenhaus erwirkte daraufhin in einem gegen den Patienten eingeleiteten Mahnverfahren zwar am 30.08.2006 einen Vollstreckungsbescheid. Die hieraus betriebene Zwangsvollstreckung blieb jedoch fruchtlos.
Daraufhin forderte das Krankenhaus die Beklagte am 13.07.2007 nochmals zur Stellungnahme auf, wobei sie auf eine zwisc...