Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. wichtiger Grund. beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente. geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage. abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres -
Leitsatz (amtlich)
1. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs 1 S 1 SGB III liegt dann vor; wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt; nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und dies auch prognostisch möglich erscheint.
2. Hält er im Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase daran nicht mehr fest; sondern beantragt Arbeitslosengeld; um sodann später aufgrund der geänderten Rechtslage eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen; verhält er sich versicherungswidrig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (01.02.2014 bis 25.04.2014) und die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 180 Tage.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger war seit 1980 bei der Firma T AG in unbefristetem Arbeitsverhältnis beschäftigt, zuletzt als Leiter der Technischen Auftragsabwicklung. Er schloss am 11.12.2006 mit seiner Arbeitgeberin einen "Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 15.10.2004 und Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 28.03.2000 / 19.05.2000 / 15.04.2004 (Metall) und der Betriebsvereinbarung Nr. 03/2001 (AG)" - im Folgenden: Altersteilzeitvertrag -, wonach am 01.12.2009 ein bis zum 31.01.2014 befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis begann. In der Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2011 leistete der Kläger die volle Arbeitszeit (Arbeitsphase), in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2014 wurde er von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase).
Am 22.11.2013 stellte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) einen Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die DRV bewilligte ihm mit Bescheid vom 20.12.2013 die beantragte Rente ab 01.02.2014 in Höhe von 1.976,50 EUR brutto monatlich. Dagegen legte der Kläger der Kläger Widerspruch ein und nahm am 13.01.2014 den Rentenantrag zurück. Er begründete dies damit, dass er nach Inkrafttreten einer geplanten Rentenreform zum 01.07.2014 im Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen könne. Diese Voraussetzungen habe er erfüllt. Er werde Ende Mai 2014 seinen Rentenantrag für Juli 2014 neu stellen.
Mit Wirkung zum 01.02.2014 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er legte eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 20.12.2006 vor, in der (nach damaligem Recht) ein voraussichtlicher Anspruch auf eine frühestmögliche ungeminderte Altersrente ab 01.01.2016 und ein voraussichtlicher Anspruch auf eine frühestmögliche geminderte Altersrente ab 01.01.2013 bestätigt wird.
Mit Bescheid vom 04.03.2014 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 25.04.2014 eine zwölfwöchige Sperrzeit mit Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage nach §§ 159, 148 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) mit der Begründung fest, der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten, weil er seine geminderte Altersrente nicht zum 01.02.2014 in Anspruch genommen habe, sondern nunmehr erst ab Juli 2014 Rente ohne Abzüge beziehen wolle.
Durch Bewilligungsbescheid vom 04.03.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 26.04.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.752 EUR (täglich 58,40 EUR).
Am 27.02.2014 stellte der Kläger erneut einen Antrag bei der DRV auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, den er allerdings am 19.03.2014 wiederum zurücknahm.
Gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 04.03.2014 legte der Kläger am 14.03.2014 Widerspruch ein und trug vor, er habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages die feste Absicht gehabt, nahtlos in die Altersrente zu wechseln. Dem Rentenbescheid vom 20.12.2013 habe er entnommen, dass er eine wesentlich niedrigere monatliche Rente zu erwarten habe als ihm noch im Juni 2013 in einer Renteninformation der DRV in Aussicht gestellt worden war. Er habe sich dann dazu entschieden, im Juli 2014 abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er das unbefristete Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt habe. Dadurch sei er nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden und habe die Beschäftigungslosigkeit vorsätzlich bzw. zumindest grob fahrl...