Entscheidungsstichwort (Thema)

Bergmannversorgungsschein. Bergbauarbeitgeber. Anfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der bisherige (letzte) Bergbauarbeitgeber kann die Bergmannversorgungsschein-Erteilung an seinen ehemaligen Arbeitnehmer jedenfalls insoweit anfechten, als ihm durch die Schein-Erteilung Arbeitgeberpflichten (BergVSG NW § 9) entstehen können (Abgrenzung zum Urteil des BSG vom 22.10.1986 - 9a RVs 3/84 = SozR 3870 § 3 Schwerbehindertengesetz Nr 23).

2. Mit der Scheinerteilung entsteht kraft Gesetzes eine - bezogen auf den letzten Bergbau-Arbeitgeber - jederzeit individualisierbare nachvertragliche Fürsorgepflicht aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, die in § 9 BergVSG NW vorgesehenen Leistungen zu erbringen oder zu belassen.

3. Die Prüfung der persönlichen Berechtigung des Scheininhabers in einem von dem letzten Bergbau-Arbeitgeber betriebenen Anfechtungs- und Streitverfahren ist nicht mit einer für den Inhaber unzumutbaren Offenlegung seiner gesundheitlichen Verhältnisse verbunden, weswegen das Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers zurückzutreten hätte.

4. Die Antragstellung auf Erteilung des Bergmannversorgungsscheins hat nur die Bedeutung, das Erteilungsverfahren in Gang zu bringen; § 19 BergVSG NW idF des Gesetzes vom 20.12.1983 hat die nach der früheren Gesetzeslage bestehende enge zeitliche Verbindung von Antragstellung mit den materiellen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 1, 2 des Gesetzes idF vom 9.1.1958) beseitigt.

5. § 19 BergVSG NW idF des Gesetzes vom 20.12.1983 ist mit Art 12 GG vereinbar; es liegt insbesondere kein Verstoß gegen ein Rückwirkungsverbot vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.1992; Aktenzeichen 8 RKn 16/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667068

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