Leitsatz (amtlich)

Neue Kenntnisse und Fertigkeiten iS von RKG § 86 Abs 2 S 1 können auch auf andere Weise als durch eine Lehr- oder Anlernzeit, eine Umschulung oder durch betriebliche Einarbeitung und Einweisung von wenigstens drei Monaten erworben werden. Besondere persönliche Eigenschaften (zB Zuverlässigkeit, erhöhtes Verantwortungsbewußtsein, handwerkliches Geschick, Organisationstalent), die die vollwertige Ausübung der neuen Tätigkeit (hier: die eines Schulhausmeisters) erst ermöglichen und durch praktische Berufserfahrungen erweitert und fortentwickelt werden, sind bei Prüfung der Frage mitzuberücksichtigen, ob der Rentenempfänger über neue Kenntnisse und Fertigkeiten in einem die Entziehung der Rente rechtfertigenden Umfang verfügt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.08.1979; Aktenzeichen 5 RKn 31/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652312

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