rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 06.12.1995; Aktenzeichen S 4 BU 129/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen. Auf die Klage wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Juni 1997 verurteilt, dem Kläger wegen einer chronischen obstruktiven Emphysembronchitis nach § 551 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung Verletztenrente nach einer MdE um 20 % ab 17. Mai 1989 und nach einer MdE um 30 % ab 16. März 1993 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug. Ansonsten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Entschädigung einer Silikose als Berufskrankheit bzw. einer Emphysembronchitis nach § 551 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) wie eine Berufskrankheit geführt.
Der im xxxxxx 1935 geborene Kläger war von Februar 1953 bis März 1968 im Untertagebetrieb des Steinkohlenbergbaus als Schlepper, Gedingeschlepper und Hauer beschäftigt. In dieser Zeit war er nach den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten einer kumulativen Feinstaubdosis von 108 mg/m3 x Jahre (sog. Staubjahre) ausgesetzt. Im Februar 1978 wurde erstmals eine Silikose als Berufskrankheit angezeigt. Der Staatliche Gewerbearzt kam damals zu dem Ergebnis, es handele sich um eine eben leichtgradige Silikose des Schweregrades q1/2 der Klassifikation des International Labour Office (ILO). Silikotische Veränderungen einer derart geringgradigen Ausprägung verursachten noch keine erwerbsmindernden Einschränkungen der Atem- und Herzkreislauffunktion. In dem anschließenden Klageverfahren (SG Duisburg S 3 BU 125/78) wurde ein Gutachten von Prof. Dr. W. eingeholt, der leichtgradige Staublungenveränderungen (q2/1) feststellte aber keine Beeinträchtigung der Atemmechanik. Ein weiterer Entschädigungsantrag wurde mit Bescheid vom 18.02.1988 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.1988 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 2 BU 107/88) sind Gutachten des Internisten Dr. R. vom 30.12.1988, Marienhospital in W., und des Prof. Dr. W. vom 17.05.1989 eingeholt worden. Beide kamen zu dem Ergebnis, daß keine Silikose in entschädigungspflichtigem Ausmaß vorliege. Prof. W. schätzte die Silikose radiologisch auf q2/2 ein und fand keine meßbare Beeinträchtigung der Lungenfunktion.
Im Juni 1992 zeigte der Allgemeinmediziner Dr. B. aus O. erneut eine Berufskrankheit an. Die Beklagte holte ein Gutachten von Prof. Dr. W. vom 16.03.1993 ein. Prof. W. stufte die Silikose wiederum in die Kategorie pq2/2 ein. Er führte desweiteren aus, die insgesamt etwas vermehrte Strahlendurchlässigkeit beider Lungen weise auf ein mäßiges Lungenemphysem hin. Lungenfunktionsanalytisch sei weder eine obstruktive Ventilationsstörung noch gar eine Störung des respriratorischen Gasaustausches objektivierbar. Schon aus diesem Grunde lägen die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 nicht vor. Der Staatliche Gewerbearzt für den Aufsichtsbezirk Westfalen stimmte dem Gutachten am 28.04.1993 zu. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 25.05.1993 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKVO ausdrücklich an, lehnte aber die Gewährung von Rente mit der Begründung ab, eine auf die silikotischen Veränderungen zurückzuführende Funktionsbeeinträchtigung von Lunge und/oder Herz-Kreislauf-System liege nicht vor. Dagegen legte der Kläger am 17. Juni 1993 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Krankenkassen vorgelegt, in dem eine chronische Emphysembronchitis diagnostiziert wurde und eine Arbeitsunfähigkeit auf eine erhebliche Dyspnoe zurückgeführt wurde. Die Beklagte zog einen Bericht über die stationäre Behandlung des Klägers im Ev. Krankenhaus in X bei und holte eine gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 27.08.1993 ein, der mit Prof. Dr. W. übereinstimmte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1993 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 23.12.1993 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben. Das Sozialgericht hat zunächst den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. als Zeugen vernommen. Dr. B. hat im Termin zur Beweisaufnahme am 04.11.1994 ausgesagt, beim Kläger liege unter Belastung eine Lungenfunktionsstörung vor, diese sei bereits im Jahre 1988 von Prof. K. festgestellt worden. Die mitbehandelten Kardiologen Dr. R. und O. hätten eine Rechtsherzbelastung festgestellt, die auf die Silikose zurückzuführen sei. Die Silikose sei die überwiegende Mitursache der Lungenfunktionsstörung. Der Kläger leide zwar an einem Lungenemphysem, dieses sei jedoch erst aufgetreten, als bereits eindeutige silikotische Veränderungen vorhanden gewesen seien.
Die Beklagte hat dazu eine Stellungnahme von Prof. Dr. W. und Dr. S. vom 21.03.1995 vorgelegt, die bei ihrer Auffassung verblie...