Leitsatz (amtlich)
1. Ein nicht abgeschlossenes Hochschulstudium ist einer Fachschulausbildung dann als Ausfallzeit zuzurechnen, wenn die Fachschulausbildung abgeschlossen worden ist und das vorangegangene, nicht abgeschlossene Hochschulstudium und die Fachschulausbildung Teile eines einheitlichen, in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehenen Ausbildungsganges gewesen sind.
2. Standen mehrere Ausbildungsgänge zur Verfügung, so ist allein die tatsächlich gewählte Ausbildung maßgeblich.
Fundstellen
Dokument-Index HI1665428 |
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