nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 12.02.2002; Aktenzeichen S 22 AL 35/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten eine ungeminderte Beitragserstattung.
Ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung war der Kläger vom 01.02.1994 bis 31.08.1996 im Unternehmen der Klägerin, seiner Ehefrau, als Maurer beschäftigt; u.a. wurden auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die AOK P abgeführt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 31.07.1996 zum 31.08.1996 durch Kündigung der Arbeitgeberin aufgelöst. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 04.09.1996 bis zum 16.10.1996 i.H.v. insgesamt 2.656,80 DM.
In der Folgezeit war der Kläger erneut vom 17.10.1996 bis 09.10.1997 bei der Klägerin als Maurer tätig. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 09.10.1997 aufgelöst. Der sich anschließende Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 13.10.1997 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 abgelehnt. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, die Auswertung des Feststellungsbogens habe ergeben, dass bei dem Kläger keine Arbeitnehmereigenschaft vorliege.
Den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.01.1998 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln Az.: S 10 AL 8/98 hatte der Kläger insoweit Erfolg, als ihm mit Bescheid vom 24.09.1998 im Hinblick auf den (wenn auch nicht rechtmäßigen) Vorbezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ab dem 13.10.1997 zuerkannt wurde. Insgesamt beliefen sich die dem Kläger im Zeitraum vom 04.09.1996 bis 31.03.1998 an Arbeitslosengeld und -hilfe zugeflossenen Zahlungen auf 31.292,81 DM.
Am 06.11.1998 beantragten die Kläger Erstattung des zur Arbeitslosenversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge - je 4.656,60 DM an Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen. Mit Bescheid vom 24.08.1999 entsprach die Beklagte diesem Begehren dem Grunde nach, minderte jedoch unter Bezugnahme auf § 351 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) den Erstattungsbetrag um die Leistungen, die der Kläger ab 13.10.1997 (Arbeitslosenhilfe) erhalten hatte, so dass letztendlich kein Auszahlungsbetrag mehr zur Verfügung stand. Gleiches verfügte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.12.1999 auch gegenüber der Klägerin. Die Widersprüche der Kläger vom 11.11.1999, mit denen sie im Wesentlichen geltend machten, § 351 SGB III könne sich nur auf Arbeitslosengeld, nicht aber auf Arbeitslosenhilfe beziehen, blieben ohne Erfolg. Mit Bescheiden vom 04.01.2000 bestätigte die Beklagte die angefochtenen Entscheidungen.
Mit ihren am 07.02.2000 vor dem SG Köln erhobenen Klagen - S 10 AL 28/00 und S 22 AL 35/00, die unter dem letztgenannten Aktenzeichen durch Beschluss des SG s vom 09.10.2000 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden wurden, haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt.
Vor dem Sozialgericht haben sie sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24.08.1999, des Änderungsbescheides vom 20.12.1999 sowie der Widerspruchsbescheide vom 04.01.2000 zu verurteilen, Beiträge ohne Minderung i.S.d. § 351 Abs. 1 SGB III nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.02.2002 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24.08.1999, des Änderungsbescheides vom 20.12.1999 sowie der Widerspruchsbescheide vom 04.01.2000 veruteilt, den Klägern Beiträge ohne Minderung i.S.d. § 351 Abs. 1 SGB III nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Klagen seien begründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien. Den Ansprüchen der Kläger auf Beitragserstattung (je 4.656,60 DM) könne die Beklagte ein Gegenrecht, dass nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 SGB III bzw. der Vorgängervorschrift des § 185 a AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung zur Tilgung der Ansprüche im Wege der Aufrechnung führen würde, nicht entgegengesetzt werden. Es erscheine zweifelhaft, ob die Arbeitslosenhilfe als Leistung "die nicht auf Beiträge beruhe" von der Berücksichtigung nach § 351 Abs. 1 SGB III von vornherein ausgeschlossen sei. Zu Gunsten des Klägers sei jedoch zu berücksichtigen, dass, um die Minderung nach § 351 Abs.d 1 SGB III auszulösen, die in "irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht" gezahlten Beiträge Grundlage der Leistungszahlungen gewesen sein müssten. Vorliegend fehle es jedoch an dieser sujektiven Komponente. Der Beklagten sei auf Grund des Ergebnis...