nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 02.05.2003; Aktenzeichen S 22 AL 198/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.05.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2002 verurteilt, dem Kläger ab dem 18.01.2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren und dabei beim anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen der Ehefrau weitere 37,37 Euro an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 70 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe des Klägers für den Bewilligungsabschnitt ab 18.01.2002.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger bezog bis 17.01.2001 Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 18.01.2001 bis 17.01.2002 bezog er Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 147,91 Euro wöchentlich = 21,13 Euro täglich nach Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal. Anrechnungen auf die Arbeitslosenhilfe erfolgten nicht. Am 15.08.2001 heiratete der Kläger. In der Folgezeit war auf seiner Steuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen.
Am 10.01.2002 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte prüfte nunmehr, ob sich das Einkommen der Ehefrau auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe auswirke. Die Beklagte errechnete aufgrund der Angaben des Klägers ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 2.095,25 Euro. Ferner wies der Kläger Beiträge seiner Ehefrau für private Hausrat-, Lebens-, Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen in Höhe von mehr als 140,00 Euro monatlich nach.
Daraufhin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2002 Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau. Dabei legte sie ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 2.095,25 Euro zu Grunde. Für Versicherungsbeiträge erkannte sie hierbei einen monatlichen Betrag von 3 % des Bruttoeinkommens in Höhe von 62,86 Euro an. Auf die Arbeitslosenhilfe des Klägers wurden insgesamt 89,74 Euro monatlich aus dem Einkommen der Ehefrau angerechnet. Bei einem Leistungssatz von 145,32 Euro pro Woche in Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal ergab sich noch ein Zahlbetrag an Arbeitslosenhilfe für den Kläger in Höhe von 55,58 Euro pro Woche. - Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 zurückgewiesen. Wegen des genauen Wortlauts der Begründung wird auf Bl. 127 bis 130 der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Am 15.04.2002 hat der Kläger bei der Beklagten Klage eingelegt, die diese am 06.08.2002 an das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen weitergeleitet hat. Beanstandet hat der Kläger zuletzt nur noch, dass die aufgewendeten Versicherungen seiner Ehefrau nicht in vollem Umfang anerkannt worden seien. Gegenüber dem SG hat der Kläger Versicherungsaufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 140,98 Euro monatlich angegeben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2002 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 18.01.2002 unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen in Höhe von 32,81 Euro wöchentlich zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Insbesondere sei gegen die Berücksichtigung von 3 % des Bruttoeinkommens der Ehefrau für Versicherungsleistungen nichts einzuwenden. Es seien nichts die tatsächlichen Versicherungsleistungen anzuerkennen, sondern nach § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (AlhiVO 2002) nur 3 %.
Mit Urteil vom 02.05.2003 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 18.01.2002 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von 32,81 Euro wöchentlich zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Einkommen der Ehefrau sei auf die Arbeitslosenhilfe des Klägers anzurechnen. Bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 2.095,25 Euro seien aber nicht nur 3 % des Einkommens, sondern die tatsächlich nachgewiesenen Versicherungsbeiträge vom Einkommen nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) abzusetzen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 sei von der Ermächtigung des § 206 Nr. 4 SGB III nicht gedeckt, da die 3%-Regelung eine unangemessene Benachteiligung der sozialversicherten Arbeitslosen und ihrer Partner gegenüber sozialversicherungsfreien Personen darstelle. Zudem sei die Begrenzung auf 3 % des Bruttoeinkommens fern der tatsächlichen Realität. Ermittlungen hätten ergeben, dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen Ende der 90er Jahre 6,5 % des Nettoeinkommens für private Versicherungen ausgegeben habe. Diese Durchschnittswer...