Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens beim Kinderzuschlag
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller über ein berücksichtigungsfähiges Einkommen verfügt, welches innerhalb des durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 BKGG beschriebenen Einkommensfensters liegt.
2. Bei der Berechnung des Mindesteinkommens nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ist der Betrag des Erziehungsgeldes als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn erst durch die Berücksichtigung von Erziehungsgeld die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 BKGG erreicht wird und somit die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag bejaht werden können.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zusätzlich in der Berufungsinstanz. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Kinderzuschlag für den Monat Dezember 2005 verlangen kann.
Die am 00.00.1969 geborene Klägerin ist Mutter von insgesamt 5 Kindern. Vier Kinder (G H, geb. 00.12.1986, D I, geb. 00.02.1996, O I, geb. 00.12.2003 und M K I, geb. 00.07.2005) wohnen mit ihr in einem Haushalt. Die Familie wohnt in einem eigenen Haus. Zur Finanzierung fallen monatliche Schuldzinsen i.H.v. 379,14 EUR an.
Die Klägerin steht in einem Beschäftigungsverhältnis. Vom 18.07.2005 bis 21.11.2005 bezog sie Mutterschaftsgeld i.H.v. 12,97 EUR/Tag. Seit dem 22.11.2005 ist sie wieder erwerbstätig und erzielte monatlich ein Brutto-Arbeitsentgelt i.H.v. 380,12 EUR (anzurechnen davon 279,64 EUR). Von Dezember 2004 bis Dezember 2005 erhielt sie Erziehungsgeld für O i.H.v. monatlich 300,- EUR. Für M K bezog sie seit dem 22.11.2005 Erziehungsgeld ebenfalls i.H.v. monatlich 300,- EUR. Für D bekam sie im streitigen Zeitraum monatlich 257,- EUR.
Am 25.07.2005 und 11.08.2005 stellte die Klägerin Anträge auf Kinderzuschlag. Mit Bescheid vom 03.01.2006 lehnte die Beklagte die Anträge mit der Begründung ab, die Klägerin erreiche die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative BKGG nicht. Nach den eingereichten Unterlagen bestehe möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Im Widerspruchsverfahren hielt die Klägerin eine Verweisung auf Leistungen nach dem SGB II nicht für zulässig und legte die durch die Betreuung der 4 Kinder entstehenden Kosten dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Klägerin (mit Ausnahme des Wohngeldes) nicht über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II, mindestens in Höhe des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrages (Mindesteinkommensgrenze) verfüge.
Die Klägerin hat hiergegen am 15.09.2006 vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben. Nach Aufforderung durch das Gericht hat sie weitere Einkommensbelege (Bescheide des Versorgungsamtes B über die Bewilligung von Erziehungsgeld für O und M K, Einkommensnachweise, sowie Nachweis über das bewilligte Mutterschaftsgeld) eingereicht. Zu ihrem eigenen Einkommen hat sie vorgetragen, sie sei bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und habe das in dem Einkommensnachweis dargestellte Arbeitsentgelt durchgehend in derselben Höhe erzielt. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der hierdurch dokumentierten Einkünfte stehe ihr ein Anspruch auf Kinderzuschlag zu.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag ab Juli 2005 bis März 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend gehalten und insbesondere gemeint, das der Klägerin bewilligte Erziehungsgeld sei nicht als Einkommen bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative BKGG heranzuziehen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27.04.2007 verurteilt, der Klägerin Kinderzuschlag für Dezember 2005 i.H.v. 168,- EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Für die Monate Juli bis November 2005 und ab Januar 2005 erreiche die Klägerin die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nicht. Die Mindesteinkommensgrenze entspreche gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Dazu seien gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, dass sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergebe. Die Klägerin erreiche die Mindesteinkommensgrenze nach der zutreffenden Berechnung durch die Beklagte nur nach der zutreffe...