Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 5) gegen die Urteile des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2005 werden zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 5) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Die Klägerinnen sind Psychologische Psychotherapeutinnen, die seit 1999 in L zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Sie waren Mitglied einer Gemeinschaftspraxis von sieben Psychologischen Psychotherapeuten, die vom Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 26.09.2000 mit Wirkung vom 01.10.2000 genehmigt worden war. Die Vorlage eines Vertrages für die Gemeinschaftspraxis war seinerzeit vom Zulassungsausschuss nicht verlangt worden, ein schriftlicher Vertrag bestand nach Angabe der Klägerinnen auch nicht. Die Gemeinschaftspraxis übte ihre Tätigkeit am Standort einer gebietsübergreifenden ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus, der der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. O und zwei weitere Ärztinnen angehörten. Die Praxisräume wurden gemeinsam von beiden Gemeinschaftspraxen genutzt. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Gemeinschaftspraxen bestand auch insoweit nicht. Verwaltungsangelegenheiten wurden durch Dr. O in Vollmacht für die Klägerinnen erledigt. Die Honorarabrechnungen erfolgten über ein von Dr. O verwaltetes Konto, wobei von ihm ein Anteil von 35 % zur Abgeltung der Praxiskosten einbehalten wurde.

Zwischen Dr. O und einer seiner Partnerinnen bestand ein Vertrag vom 01.12.1998, in dem Dr. O als Seniorpartner und die Partnerin als Juniorpartner bezeichnet wurden. Dieser Vertrag sah u. a. die Ausübung der Kassenarztpraxis in den Praxisräumen des Seniorpartners sowie die alleinige Geschäftsführung und -vertretung der Gemeinschaftspraxis durch Dr. O vor. Als Anteil am Ergebnis der Gesellschaft erhielten die Gesellschafter einen Anteil von 65 % an den von ihnen erwirtschafteten Honoraren; darüber hinaus nahmen sie an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht teil.

Am Standort der Praxis ist mit Wirkung vom 01.10.2004 eine neue Gemeinschaftspraxis von Dr. O mit zwei Ärzten genehmigt worden (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.10.2004). Zugleich ist im Jahre 2004 eine medizinische Kooperationsgemeinschaft in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der Gemeinschaftspraxis und anderen Ärzten und Psychologen gegründet worden. Die Ärztekammer Nordrhein hat gegen die Errichtung einer medizinisch-psychologischen Kooperationsgemeinschaft nach dem vorgelegten Vertrag keine berufsrechtlichen Bedenken erhoben (Schreiben vom 24.09.2004). Wegen der zugleich beantragten Genehmigung der medizinisch-psychologischen Kooperationsgemeinschaft hatte der Zulassungsausschuss mit Schreiben 08.07.2004 seine Zuständigkeit verneint und mit Beschluss vom 17.01.2005 förmlich die Genehmigung mangels Zuständigkeit abgelehnt. Im Zusammenhang mit diesen Vorgängen ist dem Zulassungsausschuss sowohl der ab dem 01.10.2004 geltende Vertrag über die Gemeinschaftspraxis Dr. O pp. sowie der Vertrag über die Kooperationsgemeinschaft vorgelegt worden. Die Klägerinnen zu 1) und 2) üben ihre Tätigkeit weiter in den Praxisräumen am alten Standort aus; die Klägerin zu 3) hat sich seit dem 4. Quartal 2006 anderweitig niedergelassen.

Nachdem der Klägerin Ende des Jahres 2000 der Vertrag vom 01.12.1998 bekannt geworden war, wertete sie das Vertragsverhältnis auf Grund der getroffenen Regelungen bezüglich der Rechtsverhältnisse an Praxisgegenständen und Praxiswert, Geschäftsverteilung und der Verteilung des Gewinnes und Verlustes als Angestelltenverhältnis. Mit Schreiben vom 10.05.2001 beantragte sie für beide Gemeinschaftspraxen den (rückwirkenden) Widerruf der Genehmigungen der Gemeinschaftspraxen. Mit Beschluss vom 27.08.2001 hat der Zulassungsausschuss das Ende der Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom gleichen Tag festgestellt und zugleich eine rückwirkende Aufhebung der Genehmigung der Gemeinschaftspraxis abgelehnt. Der Beklagte hat diese Entscheidung bestätigt, die Klagen der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) gegen dessen Beschluss sind vom Sozialgericht Köln mit Urteil vom 25.06.2003 (S 19 KA 22/02) abgewiesen worden. Hinsichtlich der Klägerinnen ist das Urteil rechtskräftig geworden, das Berufungsverfahren der Beigeladenen zu 5) ruht.

Mit Schreiben vom 28.05.2001 forderte die Beigeladene zu 5) u. a. die Klägerinnen auf, einen "ordnungsgemäßen" Gemeinschaftspraxisvertrag vorzulegen, andernfalls müssten sie mit einem Antrag auf Entziehung der Zulassung rechnen. Von diesem Schreiben wollen die Klägerinnen keine Kenntnis erlangt haben.

Mit Schreiben vom 10.09.2001 beantragte die Beigeladene zu 5) beim Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung. Mit Beschlüssen vom 15.04.2002 hat der Zulassungsausschuss diesem Antrag entsprochen. Er hat die Auffassung vertreten, tatsächlich seien die Klägerinnen nicht selbständig im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis tätig geworden, sondern es habe nach dem Ver...

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