Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. Facharzt für Kinderradiologie

 

Orientierungssatz

1. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses ist es unerheblich, ob seine Beurteilung des Bedarfs durch eine nicht absehbare Entwicklung der Versorgungssituation nach der Zulassung bestätigt oder widerlegt worden ist (vgl BSG vom 2.12.1992 - 6 RKa 54/91 = SozR 3 - 2500 § 116 Nr. 3).

2. Zwar kommt es in erster Linie auf die Versorgungssituation im betreffenden Planungsbereich an, jedoch kann bei Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete auch die Versorgungssituation in den räumlich angrenzenden Gebieten für die Prüfung der Notwendigkeit einer Sonderbedarfszulassung berücksichtigt werden (vgl BSG vom 19.3.1997 - 6 RKa 43/96 = SozR 3 - 2500 § 101 Nr 1).

3. Der Umstand, dass in einem Bereich, der mit Radiologen überversorgt ist, ein Klinikarzt zur Erbringung kinderradiologischer Leistungen ermächtigt worden ist, zeigt, dass es einen speziellen Bedarf nach kinderradiologischen Leistungen gibt, den die "Erwachsenen"-Radiologen nicht adäquat abdecken können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen B 6 KA 56/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5). Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Beigeladenen zu 5) im Rahmen eines Sonderbedarfs.

Der Beigeladene zu 5) ist Facharzt für Kinderheilkunde und Facharzt für Diagnostische Radiologie mit dem Schwerpunkt Kinderradiologie. Er beantragte mit Schreiben vom 03.09.2003 eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in M für den Bereich Kinderradiologie. Der Planungsbereich ist für den Bereich Radiologie gesperrt. Er begründete den Antrag damit, dass im gesamten Planungsbereich kein Arzt mit der Qualifikation Kinderradiologie zugelassen sei. Die in M ansässige radiologische Gemeinschaftspraxis Dr. M und Kollegen befürwortete den Zulassungsantrag, da in der Praxis keine Ärzte über eine derartige Qualifikation verfügten, aber ein Versorgungsbedarf für kinderradiologische Leistungen bestehe. In der Vergangenheit habe man bei kinderradiologischen Fragestellungen an den in Köln ermächtigten Arzt der Kinderklinik verwiesen.

Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 28.01.2004 den Antrag ab, weil hinsichtlich der Versorgung der Versicherten mit den als Versorgungsbedarf geltend gemachten Leistungen kein quantitatives Defizit zu erkennen kein.

Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, tatsächlich bestehe ein Bedarf an kinderradiologischen Leistungen, der von den Ärzten der radiologischen Gemeinschaftspraxis bestätigt worden sei. Der Vorstand der Kreisstelle M habe den Antrag unterstützt, um die regionale Versorgung mit kinderradiologischen Leistungen zu gewährleisten. Auch der Leitende Arzt der Klinik für Urologie des Klinikums M habe die Zulassung befürwortet, weil im Bereich der Urologie ein besonderer Bedarf an kinderradiologischen Leistungen bestehe. Ebenso befürworteten die in M niedergelassenen Kinderärzte die Zulassung.

Mit Beschluss vom 23.06.2004 (Bescheid vom 05.07.2004) ließ der Beklagte den Beigeladenen zu 5) als Facharzt für Diagnostische Radiologie für den Bereich Kinderradiologie in M zu. Im Planungsbereich bestehe ein Bedarf an kinderradiologischen Leistungen. Unstreitig sei kein Arzt mit dieser Qualifikation zugelassen. Die in M zugelassenen Radiologen hätten erklärt, dass sie wegen der besonderen Qualitätsanforderungen im Bezug auf kinderradiologische Untersuchungen es nicht mehr verantworten könnten, derartige Leistungen für Kinder anzubieten, so dass sie die Kinder zur Kinderklinik in Köln schickten. Damit stehe das Versorgungsdefizit fest. Die Versorgung sei auch nicht im angrenzenden Planungsbereich Köln durch einen niedergelassenen Kinderradiologen gedeckt. Unabhängig davon, dass es schon fraglich erscheine, dass Kinder zur Durchführung radiologischer Untersuchungen in einen anderen Planungsbereich gefahren werden müssten, sei in Köln nur ein Klinikarzt ermächtigt, der bei der Beurteilung der Versorgungssituation nicht berücksichtigt werden dürfte. Der Beklagte hat die sofortige Vollziehung des Beschlusses angeordnet; der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss ist erfolglos geblieben (Senat, Beschluss vom 07.12.22004 - L 11 B 32/04 KA ER -).

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe seinen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung eines Sonderbedarfs nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es reiche nicht aus, dass im Planungsbereich kein Kinderradiologe zugelassen sei, sondern es komme darauf an, ob die ärztlichen Tätigkeiten aus dem Schwerpunkt nicht bzw. nicht ausreichend erbracht würden. Die bei Kindern im Hinblick auf den Strahlenschutz primär zur Anwendun...

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