Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit einer Kinderpflegerin
Orientierungssatz
1. Eine Versicherte, die eine zweijährige Berufsausbildung zur Kinderpflegerin absolviert und danach überwiegend in diesem Beruf gearbeitet hat, ist der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Als solche ist sie nach dem Verweisungsschema des BSG auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten handelt. Hierbei ist eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen.
2. Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt die Tätigkeit eines Pförtners in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtzug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im ... 1958 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1.8.1973 bis zum 31.7.1975 erfolgreich eine Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin. Mit Unterbrechungen arbeitete sie als solche versicherungspflichtig bis zum 28.4.1994. Danach übte sie lediglich geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigungen aus. Auf die Erziehung ihres im ... 1995 geborenen Sohnes gehen Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bis zum 31.5.1998 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 24.5.2005 zurück. Ferner sind im Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten für Pflege in der Zeit vom 10.9.2006 bis zum 14.1.2007 gespeichert.
Am 17.9.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente wegen Gelenk-Rheumatismus, Wirbelsäulenverkrümmung, Blutdruckschwankungen und seelischer Belastung durch Schmerzen und Belastungen in der Familie. Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte Befundberichte des praktischen Arztes Dr. G vom 14.1.2003 und des Neurologen und Psychiaters Dr. T vom 8.5.2003 ein und ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr. L und den Neurologen und Psychiater Dr. T1 untersuchen. Diese attestierten der Klägerin in ihren Gutachten vom 18.2.2003 bzw. 9.2.2004 noch ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von zumindest sechs Stunden für leichte Tätigkeiten bei gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab (Bescheid vom 27.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2004).
Mit der am 10.5.2004 zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass bei der bisherigen Beurteilung bestehende Beeinträchtigungen wie die Arthrose in den Fußgelenken, in der Schulter, in den Hüften und in der linken Hand, sowie ihre Nervenbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zur Untermauerung hat sie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. T2 vom 22.6.2004 vorgelegt. Ferner hat sie vorgetragen, ihr stehe Berufsschutz als Angelernte im oberen Bereich zu.
Sie hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.3.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall bei Rentenantragstellung im September 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. H vom 13.9.2004, des Internisten Dr. E vom 16.10.2004 und des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. C vom 19.9.2005. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten Bezug genommen.
Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 4.12.2006 abgewiesen. Maßgeblich gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. C, Dr. E und Dr. H hat es die Auffassung vertreten, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen und die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen nicht so gravierend seien, als dass eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit nachvollziehbar zu begründen wäre. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liege im Übrigen keine Erkrankung vor. Dementsprechend stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu. Auch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe sie nicht. Zwar genieße sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Kinderpflegerin, die eine zweijährige Berufsausbildung voraussetze, Berufschutz als Angelernte im oberen Bereich. Als solche sei sie nach dem Stufen- und Verweisungsschema des Bundessozialgerichts jedoch grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handele. Die Klägerin könne insbesondere noch die Tätigkeit einer Mitarbeiterin am Empfang oder einer Informationsstelle in der öffentlichen Verwaltung oder vergl...