Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Anspruch vor dem 31.12.1991. Anwendung der Ruhensvorschriften?
Orientierungssatz
Gemäß § 311 Abs 3 und 8 SGB 6 verbleibt es bei der ungekürzten Leistung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn vor dem 31.12.1991 ein Anspruch auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden hatte und - anders als in Abs 1 - die Rente aus der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen war. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Zeit vor dem 31.12.1991 bestanden hatte. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, dass auch die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor dem 31.12.1991 bereits tatsächlich gezahlt worden ist (vgl BSG vom 13.1.1999 - B 13 RJ 1/98 R = SozR 3-2600 § 311 Nr 3).
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten ab 01.06.1998 festgesetzte Kürzung ihrer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des gleichzeitigen Zusammentreffens mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin ist die Witwe des ... geborenen und am ... verstorbenen ..., der ab 01.11.1987 Altersrente erhalten hatte. Durch Bescheid vom 25.06.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Witwenrente ab 01.05.1991.
Die Hütten- Walzwerksberufsgenossenschaft (BG) stellte mit Bescheid vom 27.07.1995 fest, der Versicherte sei am 02.04.1991 an den Folgen der Berufskrankheit verstorben und gewährte der Klägerin von diesem Zeitpunkt an die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Unfalltag (§ 551 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung -- RVO --) stellte sie den 27.06.1990 fest. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts -- BSG --, vom 21.05.1995 -- 5 RJ 4/95 -- (SozR 3-2600 § 93 Nr.1) machte die Beklagte keinen Erstattungsanspruch geltend.
Mit Bescheid vom 23.03.1998 legte die BG der Hinterbliebenenrente einen höheren Jahresarbeitsverdienst zugrunde und gewährte gemäß § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) -- 10. Teil -- (SGB X) die höhere Leistung rückwirkend ab 01.01.1993.
Dies veranlasste die Beklagte -- ohne Anhörung -- dazu, durch Bescheid vom 24.04.1998 den Bescheid vom 25.06.1991 wegen des Zusammentreffens der Witwenrenten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zu ändern: Sie setzte die monatliche Witwenrente ab 01.06.1998 auf DM 373,02 fest, bezifferte die vom 01.01.1993 bis zum 31.05.1998 entstandene Überzahlung mit DM 68.922,54 und teilte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, diesen Betrag mit der Nachzahlung der BG zu verrechnen.
Auf den Widerspruch der Klägerin sowie den Hinweis der BG auf § 311 Abs. 3 und 8 Sozialgesetzbuch, 6. Teil, (SGB VI) hob die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.1998 ihre Entscheidung hinsichtlich der Überzahlung für den Zeitraum 01.08.1996 bis 31.05.1998 unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 28.05.1997 (8 RKn 27/95 in SozR 3-2600 § 93 Nr. 3, Parallelentscheidung Az.: 8 RKn 26/96 vom gleichen Tage) auf und gab dem Widerspruch durch den Bescheid vom 02.02.1999 insoweit noch statt, indem sie auch die bis zum 31.05.1998 von ihr festgestellte Überzahlung nicht zurückforderte. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung der Bescheide vom 24.04.1998 und 18.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 dazu verurteilt, der Klägerin auch ab 01.06.1998 Hinterbliebenenrente ohne Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung zu gewähren:
Die Klägerin habe, was hier allein streitig sei, auch über den 01.06.1998 hinaus Anspruch auf die ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien nicht erfüllt. Eine wesentliche Änderung der (rechtlichen) Verhältnisse sei nicht eingetreten, weil § 93 SGB VI aufgrund der Übergangsvorschrift des § 311 Abs. 3 SGB VI nicht angewandt werden dürfe. Die Klägerin hätte nämlich am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung und auf eine Rente aus der Unfallversicherung gehabt. Daran ändere auch die Neufeststellung der Witwenrente seitens der BG durch den Bescheid vom 23.03.1998 nichts, weil der Anspruch bereits am 02.04.1991 bestanden habe.
Gegen das ihr am 16.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.12.2000 Berufung eingelegt. Sie weist auf § 300 SGB VI hin, wonach das zur Zeit des Unfallrentenbescheides (27.07.1995) aktuell geltende Recht auch auf Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden sei, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder der Anspruch bestanden habe. Nach BSG a.a.O. sei die Berücksichtigung der Unfallrente ab 01....