rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 12.10.2000; Aktenzeichen S 17 U 255/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Entschädigung eines Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall geführt.
Der 1941 in Jugoslawien geborene Kläger war als Arbeitnehmer der Firma F ... im Werk P ... der Firma H ... in Dortmund beschäftigt. Er erlitt am 28.08.1997 an der H ..., die er ausweislich der Verkehrsunfallanzeige mit seinem Mofa auf dem nordlichen Radweg in ostwärtiger Richtung befuhr, in der Höhe der Ausfahrt einer Tankstelle um 6.30 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem er sich einen Schienbeinkopfbruch links, einen Schulterblattbruch links, eine Schädelprellung sowie mehrere Schürfwunden zu zog. Um 7.25 Uhr wurde er in die unfall-chirurgische Klinik in D ... eingeliefert. Er war ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Prof. Dr. L ... zeitlich und örtlich orientiert und zeigte keine Bewusstlosigkeit. Er gab an, er sei im Unfallzeitpunkt auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause gewesen.
Im Wegefragebogen vom 13.11.1997, unterzeichnet "i.A. S ...", gab er als direkte Strecke zwischen Arbeitsstelle und Wohnung den Weg über die H ... B ..., F ... und W ... an; er sei am Unfalltag von der H ... B ... aus über die F ... zur H ... gefahren, habe aus seiner alten Wohnung in der H ... Post abgeholt und sei dann Richtung Tankstelle in der H ... gefahren. In einem weiteren von ihm unterzeichneten Wegefragebogen vom 21.12.1997 gab er als Grund der Abweichung einen Tankstellenbesuch an. Mit Schreiben vom 28.01.1998 teilte sein damaliger Bevollmächtigter Rechtsanwalt H ...mit, der Kläger sei kurz vor dem Unfall von der H ... zur W ... umgezogen. Die Wohnung an der H ... habe er noch nicht ganz geräumt, sei aber dort nicht mehr gemeldet gewesen. Ein Bekannter habe ihm mitgeteilt, dass sich im Briefkasten noch Post befinde, er sei auf dem Wege gewesen, diese Post abzuholen.
Mit Schreiben vom 03.03.1998 trug der Geschäftsführer der I ... B ... (IG BAU) in D ... für den Kläger vor, der Kläger habe auf dem Heimweg eine Tankstelle anfahren müssen, da sich sein Tank mittlerweile im Reservebereich befunden habe. Er habe mit seinem Mofa die nächst gelegene Tankstelle angefahren, um zu tanken.
Mit Bescheid vom 30.03.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ausgeübt; vielmehr habe er sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen auf einem unversicherten Abweg befunden.
Mit seinem Widerspruch ließ der Kläger durch die IG BAU vortragen, er befahre regelmäßig auf dem Weg zur Arbeit und zurück immer die H ... Der Unfall habe sich im engen zeitlichen Zusammenhang mit der um 6.00 Uhr beendeten Nachtschicht ereignet. Das Betanken eines Fahrzeuges zum Zwecke des Transports zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei versichert, da auch dieser Aufwand im Zusammenhang mit der Wegeleistung liege. Es sei nicht richtig, dass er seine alte Wohnung aufgesucht habe, um den Briefkasten zu leeren. Dies habe sein Sohn übernommen, der den Briefkasten am 27. und 28.08.1997 entleert habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte zur Begründung aus, wenn der Kläger jetzt bestreite, seine frühere Wohnung aufgesucht zu haben, so sei dies nicht glaubhaft. Er habe die H ... überhaupt nicht befahren müssen, um von seinem Arbeitsplatz zur W ... zu gelangen. Er habe die H ... in die entgegengesetzte Richtung befahren und sich auf einem unversicherten Abweg befunden.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Dortmund hat der Kläger zu nächst vorgetragen, kurz nach Verlassen des Werksgeländes sei sein Mofa ausgegangen, er habe keinen Treibstoff mehr gehabt und des halb die nächste Tankstelle auf der H ... aufsuchen müssen. Er sei bereits im Juni 1997 umgezogen, habe die Hausschlüssel abgegeben und seitdem nicht mehr selbst nach Post geschaut. Ankommende Post habe die an der H ... wohnende Schwägerin an ihn weitergeleitet. Den Wegefragebogen vom 19.11.1997 habe er weder ausgefüllt noch unterschrieben. Er könne weder schreiben noch lesen. Er hat eidesstattliche Versicherungen von Herrn M ... M ... und D ... S ... vorgelegt, wonach er am Morgen des 28.08.1997 sein Mofa geschoben habe.
In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 25.11.1999 hat der Kläger angegeben, er sei am Unfalltag nicht direkt zu seiner Wohnung gefahren, sondern zur Tankstelle, weil sein Mofa nicht richtig funktioniert habe. Er wisse nicht, ob es zu wenig Benzin gehabt habe oder die Zündkerzen nicht funktioniert hätten. Der Motor habe Aussetzer gehabt. Mal habe es Zündung gegeben und mal nicht. Er habe das Mofa mal geschoben und mal habe er auch getrampelt. Zeitweise sei es dann wieder angesprungen, z...