Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Beitragserstattungsanspruchs bei Recht auf freiwillige Versicherung. Beamter. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Ausschluss des Beitragserstattungsanspruchs eines Beamten der zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist (§ 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6) verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG.
2. Der Beitragserstattungsanspruch nach § 210 SGB 6 begründet ein Eigentum im Sinne eines subjektiv-öffentlichen vermögenswerten Rechts. Denn ein solcher Anspruch ist nicht der existenziellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt und hat gerade deshalb keine Unterhaltsersatzfunktion (vgl BSG vom 14.9.1989 - 4 RA 27/89 = SozR 2200 § 1303 Nr 35). Die Beitragserstattung ist eine "Billigkeitsentschädigung" für typische Fälle der Unmöglichkeit, das - vor der Erfüllung der allgemeinen (kleinen) Wartezeit - erworbene Recht zum Vollrecht ausbauen zu können (vgl BSG vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R = SozR 3-2600 § 210 Nr 2). Der maßgebende Gesichtspunkt, ob ein Leistungsrecht nach der Zielsetzung des Gesetzes der Existenzsicherung dient (vgl BSG aaO), ist mithin im Falle der Beitragserstattung nicht verwirklicht.
Tatbestand
Es geht um die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge des Klägers zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der ... 1961 geborene Kläger war von August 1977 bis Juli 1983 -- unterbrochen durch Wehrdienst -- versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an eine Hochschulausbildung stand er nochmals von Januar bis Oktober 1987 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge entrichtet wurden; seit dem 21.01.1997 ist er Beamter auf Lebenszeit.
Den im Januar 2000 gestellten Antrag auf Erstattung seines geleisteten Pflichtbeitragsanteils lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom 09.05.2000 ab. Er habe 72 Kalendermonate mit Beitragszeiten belegt und sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt, so dass ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht bestehe.
Im Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, die in § 210 Abs. 1 Ziff.1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) aufgeführte Voraussetzung "nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung zu haben" erfasse Beamte nicht, da für diese generell das SGB VI nicht gelte.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm gezahlten Rentenbeiträge nebst Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Begründung in den angefochtenen Bescheiden weiter für zutreffend erachtet.
Durch Urteil vom 02.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien nicht erfüllt, weil der Kläger 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt und das Recht zur freiwilligen Versicherung habe.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten mit der Begründung, er sei pensionsberechtigt, so dass eine Absicherung für seine Altersversorgung nicht erforderlich sei. Daher habe er auch keine freiwilligen Beiträge entrichtet. Durch die ablehnenden Bescheide sei er in seinem Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) verletzt, denn seine geleisteten Rentenversicherungsbeiträge unterlägen dem Eigentumsschutz im Sinne dieser Vorschrift. Das SGB gelte für ihn nicht, weil er als Beamter nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02. November 2001 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seines geleisteten Pflichtbeitragsanteils zur knappschaftlichen Rentenversicherung, weil die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI nicht erfüllt sind. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gegenüber der Entscheidung des Sozialgerichts sind keine weiteren Argumente vorgetragen worden, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, so dass der Senat insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verweist und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, sein Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) sei verletzt, ist für den Senat ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm nicht erkennbar. ...