Leitsatz (amtlich)

Der obiter dictum geäußerten Ansicht des 5b. Senats des BSG im Urteil vom 1985-03-14 5b RJ 68/84 (SozR 2200 § 1265 RVO Nr 74), ein nachweisbar im Zusammenhang mit den Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen des Versicherten oder den Erträgnissen der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit stehender Unterhaltsverzicht könne für den Rentenanspruch auf Geschiedenenhinterbliebenenrente als unschädlich angesehen werden, wird nicht gefolgt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.1988; Aktenzeichen 4/11a RA 49/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665056

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