Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. medizinische Rehabilitation. entsprechend den Leistungen der GKV. Beschränkung auf die Leistungen nach § 40 SGB 5. keine Einbeziehung der integrierten Versorgung nach den §§ 140a, 140b SGB 5. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Einkommens- und Vermögensberücksichtigung. keine Privilegierung nach § 92 Abs 2 Nr 2 oder 3 SGB 12 bei fehlendem Bildungs- bzw Schulbezug. gesetzliche Rentenversicherung. Kinderrehabilitation. keine Begründung der Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers über § 14 SGB 9
Leitsatz (amtlich)
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 53 Abs 1 S 1, Abs 3, 54 Abs 1 SGB 12 iVm § 26 SGB 9 beschränken sich gem § 52 Abs 5 iVm Abs 2 SGB 12 und § 54 Abs 1 S 2 SGB 12 auf die Leistungen nach § 40 SGB 5, soweit sie von nach den §§ 107 ff SGB 5 zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Leistungen der integrierten Versorgung nach §§ 140a, 140b SGB 5 werden nicht erfasst.
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Bewegungsfreiheit ohne Ausrichtung auf ein bestimmtes Bildungsziel gehören nicht zu den nach § 92 Abs 2 SGB 12 einkommens- und vermögensprivilegierten Maßnahmen der sozialen Rehabilitation gem §§ 53, 54 SGB 12 iVm § 55 SGB 9.
3. Für Kinderrehabilitationen nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 kann eine Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers als des zuständigen Rentenversicherungsträgers nicht über § 14 SGB 9 begründet werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Kosten der stationären Aufenthalte der Klägerin im Rahmen des Behandlungskonzepts "Auf die Beine".
Bei dem Behandlungskonzept "Auf die Beine" handelt es sich um ein interdisziplinäres Behandlungskonzept für Kinder und Jugendliche mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, das von Ärzten, Physiotherapeuten und Sportwissenschaftlern sowie unter Beteiligung der Barmer GEK entwickelt wurde und von einer von der Uniklinik Köln (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Alleingesellschafterin gegründeten GmbH (ursprünglich N GmbH; heute V GmbH) angeboten wird. Im Rahmen des 12 Monate dauernden Behandlungskonzeptes finden u.a. zwei stationäre Aufenthalte für die Dauer von 13 und 6 Tagen statt. Während der stationären Aufenthalte erfolgt ein intensives physiotherapeutisches Trainingsprogramm, das Vibrationstraining mit einem von der Uniklinik L entwickelten Geh- und Stehtrainer ("Galileo - Kölner Geh- und Stehtrainer"), medizinisches Gerätetraining und klassische Physiotherapie nach Bobath und Vojta kombiniert mit funktionellem Koordinations- und Gleichgewichtstraining auf dem Laufband, der Gangschule und Übungen im Bewegungsbad umfasst. Zusätzlich werden Sozial-, Ernährungs- und Hilfsmittelberatung angeboten. Neben Eingangs- und Zwischenuntersuchungen umfasst das Konzept auch häusliche Trainingseinheiten mit einem ausgeliehenen Geh- und Stehtrainer.
Ein kassenübergreifender Versorgungsvertrag im Sinne von § 111 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wurde weder mit der N GmbH noch mit der V GmbH abgeschlossen. Allerdings schloss die Barmer GEK bereits im Jahre 2004 mit der V Köln und der N GmbH einen Vertrag über die integrierte Versorgung im Sinne von §§ 140a, 140b SGB V (Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung) ab. Diesem Vertrag traten im Jahre 2006 die AOK Rheinland/Hamburg, die IKK classic, die KKH Kaufmännische Krankenkasse, die Techniker Krankenkasse, die DAK Gesundheit und die Knappschaft bzw. deren Rechtsvorgänger bei.
Die am 00.00.2005 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren Eltern in einem Haushalt. Sie leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Paraplegie der unteren Extremitäten unklarer Genese sowie an einer grobmotorischen Entwicklungsstörung und kann nicht selbstständig laufen. Bei ihr waren seit dem 30.05.2008 ein Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen "G" und "aG" anerkannt.
Ebenso wie beide Eltern ist die Klägerin bei der DKV privat krankenversichert in Gestalt einer Vollversicherung, ausdrücklich ausgenommen von der Leistungsverpflichtung sind Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen. Der Vater der Klägerin ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beitragsentrichtung zur Beigeladenen.
Die Klägerin ist wegen ihrer Gesundheitsstörungen laufend in ärztlicher Behandlung. U.a. fanden Untersuchungen im Zentrum Kinderheilkunde und Jugendmedizin der Medizinischen Hochschule I (Befundbericht vom 09.05.2007), im Sozialpädiatrischem Ambulanz- und Therapiezentrum am Krankenhaus N in N (Befundbericht vom 14.02.2008), im Sozial Pädiatrischen Zentrum (SPZ) Westmünsterland in D (Befundberichte vom 25.11.2008, 21.09.2009 und 23.12.2009), im C.-hospital in N (Befundberichte vom 14.10.2008 und 04.02.2009) und im Ze...