nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuberechnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
Dem nach § 4 Abs. 2 VAHRG zu ermittelnden Grenzbetrag sind nicht nur die Leistungen, die der Ausgleichsberechtigten selbst gewährt worden sind, sondern auch die Leistungen gegenüberzustellen, die einem Dritten aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht tatsächlich erbracht worden sind.
Normenkette
SGB X § 48; VAHRG § 4 Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 1-2
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 18.11.2003; Aktenzeichen S 7 KN 52/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung eines 1984 durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Der am 00.00.1939 geborene Kläger war vom 03.12.1960 bis zum 09.07.1984 mit C E verheiratet. Das Amtsgericht/Familiengericht M schied die Ehe mit Urteil vom 09.07.1984 und übertrug vom Versicherungskonto des Klägers bei der beklagten Bundesknappschaft Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 386,40 DM bezogen auf den 31.05.1983 auf das bei der LVA Westfalen bestehende Konto der geschiedenen Ehefrau (Beschluss vom 10.09.1984, rechtskräftig seit dem 30.10.1984). In der Folgezeit heiratete die geschiedene Ehefrau des Klägers X E1.
Ab dem 14.01.1993 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit(Bescheid vom 29.12.1993). Den monatlichen Wert der Rente stellte sie mit 1543,70 DM fest; hierbei berücksichtigte sie die rentenversicherungsrechtlichen Folgen des durchgeführten Versorgungsausgleichs durch entsprechende Kürzungen der Entgeltpunkte wegen der übertragenen Rentenanwartschaften (Anlage 6 des Bescheides: 24,0534 Entgeltpunkte (EP), gekürzt um 5,3313 EP).
Die geschiedene Ehefrau des Klägers starb am 31.03.1994. Deshalb beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Versorgungsausgleich auszugleichen. Die LVA Westfalen teilte mit, sie habe der geschiedenen Ehefrau keine Rente gezahlt und von ihr keinen Rentenantrag bekommen. Leistungen -auch an Hinterbliebene- erbringe sie nicht (18.10.1994). Die Beklagte berechnete die Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Klägers neu (neuer monatlicher Zahlbetrag 2134,42 DM bei voll anrechenbaren 24,0534 EP, Bescheid vom 25.01.1995).
Die Beklagte informierte im Februar 2002 den Kläger, aus der Versicherung seiner der früheren Ehefrau sei eine Rente beantragt worden (Schreiben vom 22.02.2002, dem Kläger zugestellt am 27.02.2002). Sofern der Rentenanspruch anerkannt werde, sei die Erwerbsunfähigkeitsrente um 324,30 Euro zu mindern. Die LVA Westfalen teilte mit, sie zahle aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau seit dem 01.08.1998 Witwerrente. Die Beklagte hörte den Kläger am 24.04.2002 dazu an, sie beabsichtige, die bisherige Rentenhöhe ab 01.03.2002 auf monatlich 871,75 Euro zu ändern. Gleichzeitig kündigte sie an, die bis zur Korrektur zum 01.05.2002 entstehende Überzahlung in Höhe von 600,60 Euro zurückzufordern. Der zweite Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Klägers verstarb am 08.04.2002, so dass seine Witwerrente am 30.04.2002 endete.
Die Beklagte hob den Rentenbescheid vom 25.01.1995 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 01.03.2002 auf, setzte den Zahlbetrag der Rente auf 871,75 Euro fest, und forderte für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2002 von dem Kläger 600,60 Euro überzahlte Rente zurück (Bescheid vom 16.08.2002).
Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, die Rentenkürzung sei grob unbillig. Er dürfe nicht durch den Rentenbezug des zweiten Ehemannes belastet werden. Die Beklagte zog die Berechnung der LVA Westfalen vom 24.10.2002 bei und wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 25.03.2003).
Mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) Münster hat der Kläger ausgeführt, nach seiner Meinung sei der Versorgungsausgleich nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau endgültig abgeschlossen gewesen. Die zweite Ehe seiner geschiedenen Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt bereits wieder gescheitert gewesen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Der nunmehr verstorbene zweite Ehemann seiner geschiedenen Frau sei der Grund für seine Scheidung gewesen. Aufgrund dieser Scheidung habe er seine Kinder allein erziehen müssen. Es sei unverhältnismäßig, dass die Grenzwertüberschreitung von nur 1443,69 Euro bei ihm eine prognostizierbare Rentenkürzung von rund 60.000 Euro verursachen werde.
Das SG hat erfolglos versucht, bei der LVA Westfalen die die geschiedene Ehefrau des Klägers betreffende Rentenakte beizuziehen. Die LVA Westfalen hat den Kontenspiegel mit den entsprechenden Leistungsdaten übersandt; die Leistungsakten seien zwischenzeitlich nach dem Tod des Witwers vernichtet worden. Das...