rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 18.12.2001; Aktenzeichen S 3 SB 152/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.12.2001 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Entschädigung für drei Befundberichte, die der Kläger im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. nunmehrigen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - auf Anforderung des Beklagten erstattet hat.

Der Kläger hat dem Beklagten in Rechnung gestellt:

1. für den in Sachen des Patienten Hxxxxxxx Jxxxxn erstellten Bericht ärztliche Auskunft 26,-- DM Porto 1,50 DM 27,50 DM

2. für den in Sachen des Patienten Jxxxx Wxxxxx erstellten Bericht ärztliche Auskunft 31,-- DM Porto 1,50 DM 32,50 DM

3. für den in Sachen des Patienten Wxxxxx Jxxxxx erstellten Bericht ärztliche Auskunft 32,-- DM Porto 1,50 DM 33,50 DM.

Der Beklagte setzte die Entschädigung gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) wie folgt fest:

1. Bescheid vom 11.01.2001 (Patient: Hxxxxxxx Jxxxxx) Ärztliche Auskunft 20,-- DM Portokosten 1,50 DM 21,50 DM.

2. Bescheid vom 12.02.2001 (Patient: Jxxxx Wxxxxx) Ärztliche Auskunft 20,-- DM Portokosten 1,50 DM 21,50 DM.

3. Bescheid vom 11.01.2001 (Patient: Wxxxxx Jxxxxx) Ärztliche Auskunft 25,-- DM Portokosten 1,50 DM 21,50 DM.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Im Fall 1) beschränkte sich seine Begründung darauf, dem Versorgungsamt falsch angewandte Prinzipienreiterei zu Lasten des Steuerzahlers vorzuwerfen (Widerspruch vom 19.01.2001). In den Fällen 2) und 3) wies er - jeweils inhaltsgleich - darauf hin, dass er die Daten zwar automationsgestützt ausgedruckt, sie dann aber individuell bearbeitet und durch eine gutachterliche Beurteilung ergänzt habe (Widerspruch vom 01.03.2001). Mit Bescheiden vom 05.03.2001 (Fall 1) und 29.03.2001 (Fall 2 und 3) wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.

Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Sozialgericht (SG) Aachen mit Beschluss vom 12.04.2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat vorgetragen: Er sei zu einer gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Hierzu habe er entsprechend seines Aufwandes die Mittelgebühr abgerechnet. Die Befundberichte bestünden aus zwei Teilen, nämlich den handschriftlichen Eintragungen auf den zur Verfügung gestellten Befundberichtsvordrucken sowie zur Hauptsache aus den "Anlagen". Dabei handele es sich um komprimierte Übersichten über Befunde und Diagnosen, die er unter Berücksichtigung der vom Versorgungsamt vorgegebenen Fragestellungen aus der Gesamtdatei selektiert habe. Diese Computerausdrücke habe er individuell bearbeitet und durch seine gutachterliche Beurteilung ergänzt. Zum Teil habe er auf der letzten Seite der Ausdrucke noch einmal wichtige Dauerdiagnosen aufgeführt und entsprechend gekennzeichnet. Besonders wichtig erscheinende Angaben habe er durch gelben Textmarker hervorgehoben. Alle Seiten der Datei habe er überarbeitet. Bagatellbefunde oder solche Befunde, die heute keine Relevanz mehr hätten, und höchstpersönliche Patientenangaben ohne Bezug zur Fragestellung des Versorgungsamtes habe er herausgenommen. Er habe grundsätzlich eine differential-diagnostische Abwägung der verschiedenen Diagnosen in Bezug auf die versorgungsamtliche Relevanz getroffen. Auch die Darstellung der Medikation sei ihm wichtig erschienen, um zu dokumentieren, dass es sich um Langzeittherapien mit entsprechender Medikation und den daraus resultierenden Folgen handele. Bei der Vielschichtigkeit und Sorgfalt, die für die Befundberichte aufgewandt worden seien, könne es nicht angehen, dass lediglich eine Entschädigung für den Mindestaufwand gewährt werde. Daher begehre er im Fall 1 die Zahlung weiterer DM 6,00, im Fall 2 die Zahlung weiterer DM 10,00 und im Fall 3 die Zahlung weiterer DM 7,00.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der beiden Bescheide vom 12.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2001 sowie des Bescheides vom 11.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2001 zu verurteilen, ihm weitere DM 23,00 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nur eine grobe Selektierung der von ihm gespeicherten und gemäß § 11 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte/Ärztinnen vom 23.10.1993 ohnehin bereitzuhaltenden Daten vorgenommen habe. Der hierdurch verursachte Zeitaufwand sei gering. Daher könne in den Fällen 1) und 2) nur die Mindestentschädigung in Höhe von 20,00 DM gewährt werden. Im Fall 3) komme keine höhere Entschädigung als 25,00 DM in Betracht.

Das SG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Im Fall 1) habe er einen Anspruch auf Zahlung weiterer 6,00 DM. All...

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