Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer und Höhe der Übergangsleistung

 

Orientierungssatz

Auf die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV besteht nur dem Grunde nach ein Anspruch. Art, Dauer und Höhe der Leistung stehen dagegen im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Hat dieser im angefochtenen Bescheid eine eingehende Begründung für die zeitliche Länge und die von ihm gewählte Staffelung der Übergangsleistung gegeben, so handelt er im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Übergangsleistungen.

In einem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 2 KN 95/04 U erklärte sich die Beklagte am 27.07.2006 bereit, dem Kläger aus Anlass der Aufgabe seiner Berufstätigkeit zum 30.09.1989 Übergangsleistungen für insgesamt 3 Jahre zu zahlen; und zwar wegen aller in Betracht kommenden Berufskrankheiten. Mit Bescheid vom 10.01.2007 bewilligte sie ihm Übergangsgeld für die Zeit vom 01.10.1989 bis zum 30.09.1992 in Höhe von 25.858,05 EUR. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er beanstandete die Höhe des Übergangsgeldes und erklärte, dieses sei zu Unrecht ab dem zweiten Jahr jeweils um 1/5 vermindert worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) stehe die Höhe der Übergangsleistungen im Ermessen der Beklagten. Die Übergangsleistung selbst sei eine Pflichtleistung, nach Höhe und Dauer begrenzt. Bei der Ermessensausübung sei man davon ausgegangen, dass es dem Sinn der Übergangsleistung entspreche, den Versicherten schrittweise an die neuen, durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bedingten Verhältnisse zu gewöhnen und ihm den Übergang durch die stufenweise verringerten Übergangsleistungen (Staffelung) zu erleichtern. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderten, seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich.

Mit seiner am 30.07.2007 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kürzung der Übergangsleistungen gewandt. Er hat einen Ermessensfehler der Beklagten gerügt und geltend gemacht, dass bei Auszahlung knapp 20 Jahre nach Tätigkeitsaufgabe eine Staffelung sinnlos sei, denn der Zweck, den Versicherten an die neuen Verhältnisse zu gewöhnen, könne nicht mehr erreicht werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2007 zu verurteilen, ihm die Übergangsleistungen ungekürzt auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 13.06.2008 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage unter Verweis auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide abgewiesen.

Gegen das am 19.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2008 Berufung eingelegt mit der er vorträgt, die Vorgehensweise der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und in dieser Form noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung/Aufhebung des am 13.06.2008 verkündeten Urteils des Sozialgerichts in Gelsenkirchen, Az.: S 7 KN 213/07 U, wird nach den Anträgen aus 1. Instanz erkannt, d. h. auf ungekürzte Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV insbesondere für das zweite und dritte Laufjahr der Übergangsleistungen, diese beginnend mit dem 01.10.1989, endend zum 30.09.1992.

Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.

Hilfsweise wird an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Ab. 2 SGG, für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Richtigkeit ihrer Bescheide und der erstinstanzlichen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung alle Berufsrichter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung in der Fassung des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198). § 47 Abs 2 Satz 2 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da dass Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist (Beschluss vom 19.02.2008).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger is...

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