Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeitergeld. betriebsübliche Arbeitszeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Überschreitet die in einem nicht tarifgebundenen Betrieb aufgrund einer Betriebsvereinbarung festgelegte wöchentliche Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit des zuzuordnenden Manteltarifvertrages und entspricht diese Überschreitung nicht der vorhandenen tarifvertraglichen Öffnungsklausel, so ist bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen.

2. § 69 AFG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 11 RAr 41/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656541

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