Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeldes. verspätete Meldung. frühzeitige Arbeitssuche. unverschuldete Rechtsunkenntnis. Unwirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung. formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes
Orientierungssatz
1. Der Arbeitnehmer verletzt seine Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung nach § 37b SGB 3 nicht, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim Arbeitsamt meldet (vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1).
2. Unverschuldete Rechtsunkenntnis liegt ua vor, wenn die Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid der Bundesagentur für Arbeit unwirksam ist. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung liegt nur dann vor, wenn sie konkret richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem versicherungswidrigen Verhalten resultieren (BSG aaO). Die Voraussetzungen einer in diesem Sinne wirksamen Rechtsfolgenbelehrung erfüllt der Hinweis, dass die nicht rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung "zu einer Verringerung der Höhe ihres zukünftigen Leistungsanspruchs führen kann", nicht. Denn bei dem Hinweis handelt es sich zum einen allenfalls um eine formelhafte und damit nicht ausreichende Wiedergabe des Gesetzestextes des § 140 S 1 SGB 3. Zum anderen ist sie insbesondere aber unrichtig, weil sich nach dem Gesetzestext des § 140 S 1 SGB 3 das Arbeitslosengeld zwingend mindert.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Minderung des an den Kläger vom 06.04. bis 23.05.2004 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1974 geborene Kläger war seit dem 06.10.2003 bei dem Bauunternehmen H in F als Maurer beschäftigt. Der dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag vom 01.10.2003 war befristet bis 05.04.2004. Am 25.03.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 06.04.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 01.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungs-/Änderungsbescheid mit, er sei seiner Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, 79 Tage zu spät nachgekommen. Nach § 140 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) mindere sich der Anspruch um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. Damit ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 06.04.2004 und ende voraussichtlich mit Ablauf des 05.06.2004. Mit weiterem Bescheid aus April 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 06.04.2004 unter Minderung des wöchentlichen Leistungssatzes von 245,56 EUR um 121,73 EUR. Der Kläger, der ab 24.05.2004 erneut als Maurer in einem Arbeitsverhältnis stand, erhob am 14.04.2004 mit der Begründung Widerspruch, dass man sich nach § 37 b SGB III frühestens 3 Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse. Dies sei von ihm eingehalten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 als unbegründet zurück.
Am 01.09.2004 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, aus dem Gesetzestext des § 37 b SGB III könne er nicht ersehen, welche Vorschrift er außer Acht gelassen habe. Er habe sich frühestens 3 Monate vor Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos gemeldet, nämlich am 25.03.2004. Falls das Gesetz anders zu interpretieren sei, habe er keine Kenntnis davon erhalten können, da er sich zeitweise beruflich in der Schweiz aufgehalten habe. Dort sei er nicht auf das neue Gesetz und auch nicht auf die Tatsache hingewiesen worden, dass der Gesetzestext nicht wörtlich zu nehmen sei. Dem Vorbringen des Klägers, der schriftsätzlich keinen Klageantrag formuliert hat, ist eindeutig zu entnehmen, dass er die Klage auf Beseitigung der Minderung des Alg beschränkt und seine Klage sowohl auf Aufhebung des die Minderung festsetzenden Bescheides vom 01.04.2004 als auch auf Änderung des über den Minderungsbetrag verfügenden Bewilligungsbescheides aus April 2004 gerichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 11.01.2005 den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger könne keine schuldh...