Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung. Berufung. Kostenerstattung. Vorverfahren. Sonderbedarfszulassung. vertragsärztliche Versorgung. Hinzuziehung. Bevollmächtigter. Auslegung des Begriffs "notwendig" in § 63 Abs 2 SGB 10

 

Orientierungssatz

1. Unter Leistung iS des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG aF ist eine von einem öffentlichen-rechtlichen Leistungsträger zu bewirkende Handlung zu verstehen, die dieser aufgrund seiner zum Sozialrecht gehörenden Aufgabenstellung vorzunehmen hat und aus der für den einzelnen ein rechtlicher Vorteil erwächst; die Kostenerstattung nach § 63 SGB 10 betrifft eine solche Leistung (vgl ua BSG vom 25.10.1984 - 11 RA 29/84 = SozR 1500 § 144 Nr 27).

2. Die Schwierigkeiten des Verfahrens auf Sonderbedarfszulassung rechtfertigen es, grundsätzlich einen Bevollmächtigten ungeachtet der individuellen Fähigkeiten des Widerspruchsführers hinzuziehen.

3. Im Lichte des Art 12 GG ist der Begriff "notwendig" in § 63 Abs 2 SGB 10 so auszulegen, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten immer auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Widerspruchsführer nach seinem schriftlichen Vorbringen sachkundig ist, indessen die Bedeutung der Angelegenheit die Hinzuziehung eines Anwalts (vorbeugend) rechtfertigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671649

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