rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 02.11.1998; Aktenzeichen S 10 U 131/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02. November 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Sturzverletzungen des Klägers Folge eines Arbeitsunfalles sind. Der am xx.xx.1941 geborene Kläger ist als Maschinenschlosser für die L ... GmbH, S ..., in der Bauüberwachung tätig.
In dieser Funktion sollte er am Sonntag, dem 17.08.1997 eine Abnahme im Stahlwerk K ... in D ... durchführen. Beim Verlassen seiner Wohnung kam es zu einem Sturz im Treppenhaus seines Wohnhauses, durch den er mehrere Knochenbrüche erlitt.
In der Unfallanzeige seiner Arbeitgeberin heißt es, der Kläger sei auf dem Weg zur Garage noch einmal in sein Haus zurückgekehrt, um dort vergessene Fahrzeugpapiere zu holen. Auf der Treppe sei er ins Stolpern geraten und die Treppe hinuntergefallen.
Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil sich der Unfall im häuslichen Bereich ereignet habe. Der Unfallversicherungsschutz bei Wegen zum Ort der Tätigkeit beginne grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes. Der Kläger legte am 06.11.1997 Widerspruch ein und trug vor, daß er sich bereits mit dem PKW auf dem Weg zum Stahlwerk K ... in D ... befunden habe. Unterwegs sei ihm eingefallen, daß die für die Bauabnahme notwendigen Unterlagen in einer Aktentasche in seiner Wohnung geblieben seien. Er habe des halb seine Wohnung noch einmal aufgesucht, um die Aktentasche, in der sich auch seine Fahrzeugpapiere befunden hätten, zu holen. Ohne diese Arbeitsunterlagen hätte er die an diesem Tag gewünschte Abnahme nicht beaufsichtigen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte dazu aus, der häusliche Bereich, der die Räumlichkeit innerhalb des Hauses bis zur Außenhaustür umfasse, gehöre zum unversicherten Wirkungskreis. Diese Abgrenzung gelte auch für Fälle, in denen versicherte Personen auf dem bereits begonnenen Weg zur Arbeitsstätte merkten, daß sie am Unfalltag auf der Arbeitsstätte benötigte berufliche Unterlagen vergessen hätten. In solchen Fällen könne durchaus der Rückweg noch unter Versicherungsschutz stehen. Der Versicherungsschutz ende je doch mit dem Betreten des Hauses und beginne erst wieder mit dem Verlassen desselben, d.h. mit dem Durchschreiten der Außenhaustür.
Hiergegen hat der Kläger am 17.02.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, daß die mit dem erneuten Betreten des häuslichen Bereiches verbundenen möglichen Risiken habe deshalb die gesetzliche Unfallversicherung zu tragen, weil die Rückkehr ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Zudem habe sich der Unfall auf einem versicherten Weg zwischen zwei Betriebsteilen ereignet, nämlich dem Arbeitszimmer im häuslichen Bereich und dem Betriebsteil "Stahlwerk". Das Arbeitszimmer sei als Teil seiner Arbeitsstätte anzusehen, denn er arbeite dort an Zeichnungen und der Fertigung von Protokollen, die zur Vorbereitung des Arbeitsablaufs in der Arbeitsstätte "Stahlwerk" benötigt würden. Am Unfalltag sei er bereits um 4.00 Uhr aufgestanden, um Protokolle für die bevorstehende Abnahme vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei nicht an einem anderen Ort möglich gewesen, weil er erst am Samstag, dem 16.08.1997 von der Abnahme des Bauabschnitts im Stahlwerk erfahren habe. Da mithin der vorliegende Sachverhalt eher mit einem typischen Betriebswegeunfall vergleichbar sei, finde das Abgrenzungskriterium "Außenhaustür" keine Anwendung.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.11.1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sich im Zeit punkt des Unfalles nicht auf einem Betriebsweg befunden. Er stehe zwar bei Arbeiten, die er in dem häuslichen Arbeitszimmer für den Arbeitgeber verrichte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser bestehe aber nur im Arbeitszimmer und nicht in anderen Räumen des Wohnhauses. Außerdem beginne und ende der versicherte Weg von und zur Arbeit mit dem Verlassen bzw. dem Betreten des häuslichen Bereichs, der sämtliche Räumlichkeiten innerhalb des Hauses bis zur Außenhaustür umfasse. Diese Abgrenzung gelte auch, wenn Versicherte die häusliche Sphäre wegen vergessener privater oder betrieblicher Unterlagen erneut betreten müssten. Ansonsten würde der "vergeßliche Arbeitnehmer" gegenüber dem "aufmerksamen Arbeitnehmer" bevorzugt.
Die Beförderung der Arbeitsunterlagen habe keinen Versicherungsschutz ausgelöst. Zwar seien die technischen Zeichnungen als Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII anzusehen. Von einer Beförderung könne jedoch nicht gesprochen werden, da die Absicht, das Arbeitsgerät nach einem anderen Ort zu schaffen, nicht i...