Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestehendes Rechtschutzbedürfnis des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Klage

 

Orientierungssatz

1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage ist u. a. ein für den Kläger bestehendes Rechtschutzbedürfnis. Es muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

2. Daran fehlt es, wenn die Berufung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst im Fall ihres Erfolgs keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Vorteile bringen kann. Hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit dem Begehren des Klägers entsprochen, so geht die erhobene Klage insoweit ins Leere.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.02.2022; Aktenzeichen B 4 AS 79/21 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 und die Verurteilung des Beklagten, ihm für Oktober 2008 weitere 105 EUR und für November 2008 weitere 140 EUR auszuzahlen.

Der 1958 geborene Kläger bezog vom Beklagten seit 01.01.2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Seit Mitte 2012 bezieht er keine Leistungen mehr.

Mit Bescheid vom 07.07.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 i.H.v. monatlich 537,98 EUR (351 EUR Regelbedarf, 186,98 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).

Mit Bescheid vom 11.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 07.07.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 30.11.2008 aufgrund einer wiederholten Pflichtverletzung auf.

Mit Bescheid vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 senkte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II aufgrund eines wiederholten Meldeversäumnisses (ebenfalls) für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 30.11.2008 um 30 % (105 EUR) der für den Kläger maßgeblichen Regelleistung ab. Mit Bescheid vom 23.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2009 senkte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II aufgrund eines wiederholten Meldeversäumnisses für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.01.2009 um 40 % (140 EUR) der für den Kläger maßgeblichen Regelleistung ab.

Klage und Berufung gegen die Bescheide vom 26.08.2008 und 23.09.2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.04.2009 bezüglich des Zeitraums Oktober und November 2008 blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Detmold vom 21.02.2014, S 9 AS 272/08; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen [LSG NRW] vom 15.09.2014, L 19 AS 582/14 - rechtskräftig). Hinsichtlich anderweitig verhängter 100 %-Sanktionen für die Monate Oktober und November 2008 (Bescheid vom 25.09.2008, Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 sowie Bescheid vom 06.10.2008, Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009) hatte die Berufung in dem genannten Urteil des LSG NRW Erfolg. Es verblieb damit, soweit es den hier streitigen Zeitraum betrifft, bei der Absenkung der monatlichen Regelleistung für Oktober 2008 um 30 % (105 EUR) und für November 2008 um 40 % (140 EUR).

Die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2017 abgewiesen.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 03.01.2018 Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 14.02.2019 hat der Beklagte den Bescheid vom 11.08.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 aufgehoben. Er hat darauf hingewiesen, dass für September 2008 537,98 EUR gezahlt worden seien. Die Nachzahlungen aus dem Urteil des LSG NRW vom 15.09.2014 (L 19 AS 582/14) seien im November 2014 erfolgt. Für Oktober 2008 verbleibe es aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LSG NRW bei der Kürzung um 30 % der Regelleistung, für November 2008 bei der Kürzung um 40 % der Regelleistung. Daher könnten die geforderten Beträge (105 EUR und 140 EUR) nicht ausgezahlt werden.

Der Kläger erklärt, er wolle das Anerkenntnis des Beklagten nicht annehmen und verlange weiterhin eine Nachzahlung für Oktober 2008 i.H.v. 105 EUR und für November 2008 i.H.v. 140 EUR.

Der Kläger beantragt:

Das Gericht soll unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Detmold S 9 AS 344/12 vom 21.12.2017, gemäß des Anerkenntnisses der Beklagten vom 14.02.2019, den Bescheid vom 11.08.2008 samt Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 aufheben und die Beklagte verurteilen mir für Oktober 2008 noch 105 EUR und für November 2008 noch 140 EUR, zusammen also 245 EUR nachzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den I...

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