Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rentenbewerber wird auch dann nicht Mitglied einer unzuständigen Krankenkasse, wenn diese für ihn nach ordnungsgemäßer Anmeldung für einen 3 Monate erheblich übersteigenden Zeitraum ununterbrochen und unbeanstandet Beiträge angenommen hat (Fortführung von BSG vom 8.5.1980 8a RK 11/79 = SozR 2200 § 315 Nr 1).

2. Ist nach Beendigung einer Formalmitgliedschaft als Rentenbewerber ein anderweitiger Versicherungsschutz bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu erlangen, so verstößt dies jedenfalls dann nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze, wenn zu diesem Ergebnis hinführende frühere Gestaltungsmöglichkeiten nicht genutzt oder preisgegeben worden sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660570

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