Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen B 4 RA 3/03 R)

BSG (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 2/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für eine Beratung anlässlich einer Vorbereitung auf eine stationäre Entwöhnungsbehandlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten rentenversichert. Der Beigeladene betreibt in Gestalt eines Psychosozialen Dienstes eine Sucht- und Drogenberatungsstelle, welche von der öffentlichen Hand, insbesondere dem Land NRW, finanziell gefördert wird (vgl. u.a. Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen, Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 08.12.1992 - VA 0392.3.1). Er arbeitet regelmäßig mit der Rheinischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (gemeinsame Leistungsbearbeitung der Rheinischen Krankenkassen und der Beklagten) zusammen.

Der Kläger suchte im Mai 1996 diesen Dienst auf. Er ließ sich bezüglich einer Entwöhnungsbehandlung beraten und beantragte sodann über den Beigeladenen mit einem am 28.05.1996 eingegangenen Formantrag eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in Gestalt einer Entwöhnungsbehandlung. Dem Antrag lag u.a. ein von dem Beigeladenen erstellter sogenannter Sozialbericht bei, der insbesondere Hinweise zur Behandlungsbereitschaft des Klägers sowie eine zusammenfassende Stellungnahme enthält.

Mit Bescheid vom 12.07.1996 bewilligte die Beklagte wegen einer Alkoholabhängigkeit eine stationäre Heilbehandlung für die Dauer von vier Monaten.

Der Beigeladene beantragte mit einem am 24.07.1996 eingegangenen Schreiben die Erstattung der Kosten, die ihm durch die "Vorbereitung eines Herrn S auf eine stationäre Maßnahme zur Rehabilitation" entstanden seien. Er führte aus, es seien u.a. folgende Leistungen erbracht worden: Klärung der Motivation, Erarbeiten von Möglichkeiten zur Unterstützung der Abstinenz, Beratung; der hierzu erforderliche Zeitaufwand habe fünf Stunden betragen. Nach der tatsächlichen Kostenstruktur des Dienstes ergebe sich eine Stundensatz in Höhe von 87 DM, so dass sich die Gesamtkosten auf 435 DM beliefen. Zugleich legte der Beigeladene eine schriftliche Vollmacht sowie eine Vereinbarung mit dem Kläger vor, mit welcher dessen Anspruch auf Kostenersatz abgetreten wurde.

Die Beklagte teilte dem Beigeladenen mit, sie sehe keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung. Dem widersprach der Kläger: Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sei § 15 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die Leistungen, die der Beigeladene erbracht habe, gehörten bereits zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und führte aus, es könne dahinstehen, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch überhaupt haben könne. Dieser sei jedenfalls an den Beigeladenen abgetreten.

Hiergegen richtete sich das Verfahren S 7 RJ 76/98, Sozialgericht (SG) Köln, in welchem der Beigeladene den Anspruch des Klägers ausdrücklich an diesen zurück abtrat. Die Beklagte erklärte sich bereit, den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung durch Verwaltungsakt förmlich zu bescheiden.

In Ausführung dieser Selbstverpflichtung erteilte die Beklagte unter dem 10.07.2000 folgenden Bescheid: "Ihrem Antrag auf Übernahme der Kosten in Höhe von 435 DM, die anlässlich der Vorbereitung auf die stationäre Entwöhnungsbehandlung durch den SKM diesem entstanden sind, kann nicht entsprochen werden." Zur Begründung führte sie aus, ein Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nicht zu erkennen, weil die genannten Kosten weder von ihm getragen worden seien, noch seitens des Beigeladenen von ihm gefordert werden könnten. Im Übrigen handele es sich bei der Vorbereitung auf eine Entwöhnungsbehandlung nicht um eine medizinische Leistung zur Rehabilitation im Sinne von § 15 SGB VI. Die Beratung durch den Beigeladenen sei vielmehr eine Tätigkeit, wie sie auch von anderen Beratungsstellen erbracht werde. Die Kosten hierfür seien von der öffentlichen Hand zu tragen.

Den vom Kläger am 25.07.2000 eingelegten Widerspruch, zur dessen Begründung er im wesentlichen ausführte, aus den Vorschriften des SGB VI folge gerade nicht, dass ein Anspruch auf Leistungen nur bestehe, sofern bei einem zuständigen Leistungsträger zuvor ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2000 zurück.

Der Kläger hat am 29.12.2000 Klage zum SG Köln erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Das SG hat mit Urteil vom 17.10.2001 die Klage abgewiesen:

Bei der Vorbereitung einer Rehabilitationsmaßnahme handele es sich gerade nicht um die Maßnahme oder einen Teil derselben. Eine Rehabilitationsleistung müsse beim zuständigen Träger beantragt werden, bevor sie in Anspruch gen...

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