Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Gewährung von Geschiedenenwitwenrente für nach dem 1.7.1977 Geschiedene
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben nach § 243 Abs. 1 bis 4 SGB 6 geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden oder für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde.
2. § 243 SGB 6 ist nicht entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden wurde, ohne dass ein Versorgungsausgleich stattfand. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber beabsichtigt, das Gesamtsystem der Geschiedenenwitwenrente durch das Versorgungsausgleichsgesetz zu ersetzen. Dabei wurde der Ausschluss der Geschiedenenwitwenrente für nach dem 30.6.1977 Geschiedene bewusst in Kauf genommen.
3. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die 1936 geborene Klägerin einen Anspruch auf (Geschiedenen-)Witwenrente aus der Rentenversicherung des 1928 geborenen und am 00.00.2007 verstorbenen L (im Folgenden: Versicherter) hat.
Die Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina und lebt dort. Der Versicherte, der ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina war, bezog aufgrund von rentenrechtlichen Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung von November 1964 bis März 1966 sowie weiteren rentenrechtlichen Zeiten von Juli 1967 bis April 1989 in der Rentenversicherung der Arbeiter aufgrund des Bescheids vom 24.10.1989 von der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz seit 01.05.1989 Altersrente. Am 09.11.1990 heirateten die Klägerin und der Versicherte im ehemaligen Jugoslawien. Die Ehe wurde am 22.06.2004 in der Republik Bosnien-Herzegowina geschieden. Ausweislich des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q vom 22.06.2004 (Aktenzeichen (Az) P 21/04) in der Fassung des Urteils des Bezirksgerichts C vom 03.11.2004 (Az 1520/04) war der Versicherte verpflichtet, der Klägerin monatlich 150 Konvertible Mark (KM) als Ehegattenunterhalt zu gewähren. Am 16.06.2005 heiratete der Versicherte erneut, die Klägerin blieb unverheiratet. Am 00.00.2007 verstarb der Versicherte. Seiner Witwe bewilligte die Beklagte (kleine) Witwenrente (Bescheid vom 10.01.2008)
Mit Schreiben vom 17.09.2007 beantragte auch die Klägerin die Zahlung einer Witwenrente. Sie sei 14 Jahre mit dem Versicherten verheiratet gewesen. Der Versicherte habe unterschrieben, lebenslang für ihren Unterhalt zu sorgen. Bisher habe sie Rente erhalten. Die neue Ehefrau des Versicherten habe ihr diesen nur wegen der Rente weggenommen. Der Versicherte sei jedoch die letzten beiden Jahre unzurechnungsfähig gewesen. Da sie 14 Jahre für den Versicherten da gewesen sei, habe sie die Rente verdient. Zur Begründung reichte sie eine Erklärung des Versicherten aus dem Jahr 1997 zu den Akten, wonach dieser ihr eine Wohnung und ein Haus vererbe.
Mit Bescheid vom 30.11.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 243 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) erhielten nur solche geschiedenen Ehegatten Witwenrente, deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden sei. Die Ehe der Klägerin und des Versicherten sei nach diesem Datum geschieden worden. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch stützte die Klägerin darauf, dass sie bis zum Tod des Versicherten einen Anspruch auf einen Teil seiner Rente in Höhe von 150 KM als Unterhaltsleistung gehabt habe. Sie sei arm und krank und benötige das Geld zum Leben. Mit weiterem Schreiben vom 25.12.2007 beantragte die Klägerin die Bewilligung von 30% der Rente des Versicherten als Unterhalt, da sie krank und alt sei und den Versicherten 15 Jahre gepflegt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da ein Anspruch auf eine Witwenrente für geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI nicht gegeben sei. Ein Anspruch auf eine prozentuale Familienrente bestehe nach deutschem Recht nicht.
Mit Schreiben vom 28.08.2008 wandte die Klägerin sich unter Schilderung des Sachverhalts erneut an die Beklagte. Zudem bat sie um Mitteilung, "ob mit der Karte noch etwas anderes zugesandt worden sei, sie habe nur die Karte erhalten." In der Verwaltungsakte findet sich eine Bescheinigung sowohl über einen Zustellversuch eines Dokuments der Beklagten vom 05.08.2008 als auch eines Dokuments der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 07.07.2008. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2008 und dem Hinweis, sie habe den Widerspruchsbescheid offensichtlich noch nicht erhalten, erneut zugesandt.
Mit Schreiben vom 25.11.2008, eingegangen bei Gericht am 08.12.2008, erhob die Klägerin Klage. Aufgrund des Urteils des Kreisgerichts C vom 03.11.2004 habe sie gegen den Versicherten einen Unterhaltsanspruch i...