Leitsatz (amtlich)

1. Eine Förderungszusage muß, um iS des Sperrzeittatbestandes (AFG § 119 der Maßnahme sowie die dem Arbeitslosen im Falle der Teilnahme nach den AFG §§ 44, 45 grundsätzlich zustehenden Leistungen enthalten und - falls sie nicht schriftlich erfolgt - jedenfalls mit dem vorbezeichneten Inhalt in die aus Anlaß der Teilnahmeverweigerung vom Arbeitsamt aufgenommene Niederschrift aufgenommen werden.

2. Für die Klage auf Verurteilung der BA dazu, die Herausgabe von Akten an die Arbeitsgerichtsbarkeit zu unterlassen, ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.02.1979; Aktenzeichen 7/12 RAr 43/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651853

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