Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsübergangsgeld. Zwischenübergangsgeld. Anspruch. Aufeinanderfolge zweier medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld besteht nicht, weil dieses - unter der vorliegenden Voraussetzung von Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch - ausdrücklich nur für die Zeit zwischen einer medizinischen und einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme vorgesehen ist. Eine analoge Anwendung auf die Zeit zwischen zwei medizinischen Maßnahmen kommt nicht in Betracht.
2. Eine analoge Anwendung ist für den Fall zu bejahen, daß der Rehabilitationszweck unter Umständen nur durch mehrere gleichartige Maßnahmen - also nicht nur durch eine medizinische und eine berufliche Rehabilitationsleistung - verwirklicht werden kann und insofern die Komplettierung eines Gesamtkonzepts erforderlich ist.
3. Steht bei Abschluß der vorangegangenen medizinischen Maßnahme noch nicht objektiv fest, daß eine weitere gesamtplanfähige Maßnahme zur Rehabilitation notwendig ist, hat der Versicherungsträger weder Anlaß noch die Pflicht, einen Gesamtplan aufzustellen.
4. Die Tatsache des faktischen Abbruchs der ersten Rehabilitationsmaßnahme steht der Anwendung des § 25 Abs 3 Nr 4 SGB 6 nicht grundsätzlich entgegen. Das objektive Feststehen, daß weitere Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich sind, wird dann aber nur noch in den seltensten Fällen gegeben sein.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Überbrückungsübergangsgeld (Zwischenübergangsgeld) für die Zeit vom 14.06. bis 09.07.1995 in Höhe von täglich 113,40 DM.
Der ... 1954 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter (Bautechniker) beruflich tätig und wurde am 14.12.1993 arbeitsunfähig krank. Er erhielt von seiner Krankenkasse bis zur Aussteuerung am 13.06.1995 Krankengeld, das teilweise wegen Lohnfortzahlung bzw. Erhalt von Übergangsgeld ruhte. Wegen seines Bronchialasthmas bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 06.06.1995 ein Heilverfahren in Bad C, das jedoch am 10.06.1995 wegen Alkoholdelirs abgebrochen wurde. Zur Entgiftung wurde der Kläger in der Zeit vom 10.06. bis 10.07.1995 zu Lasten der Krankenkasse in dem Psychiatrischen Landeskrankenhaus H behandelt. Auf den Antrag des Klägers vom 23.06.1995 und im Hinblick auf die Empfehlung in dem Entlassungsbericht aus Bad C bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.07.1995 eine Entwöhnungsbehandlung, die vom 10.07. bis 16.10.1995 im DRK-Landhaus Streithof in M/Ruhr durchgeführt und aus der der Kläger als sofort arbeitsfähig entlassen wurde. Für die Zeit vom 06. bis 10.06.1995 und 10.07. bis 16.10.1995 hatte die Beklagte dem Kläger auch Übergangsgeld gewährt.
Am 17.04.1996 beantragte der Kläger auch die Bewilligung von Übergangsgeld für die Zeit vom 14.06. bis 10.07.1995, weil er keinerlei Krankengeldzahlungen erhalten habe; er wies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.06.1989 (SozR 2200 § 1241e Nr. 18) hin, dessen Grundsätze auch für § 25 Abs. 3 Nr. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zu gelten hätten. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11.03.1997 und Widerspruchsbescheid vom 15.05.1998 mit der Begründung ab, daß nach der eindeutigen Bestimmung des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI ein Zwischenübergangsgeld zwischen zwei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nicht gewährt werden könne.
Mit der am 09.06.1998 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, daß § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten während einer von ihm nicht zu vertretenden Rehabilitationspause zwischen zwei Maßnahmen bezwecke und deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sowie der Tatsache, daß er ohne Bezug von Krankengeld arbeitsunfähig krank gewesen sei, auch zwischen zwei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ein Überbrückungstatbestand vorliege.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
11.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.06.1995 bis 10.07.1995 Überbrückungsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen: Dem BSG-Urteil vom 22.06.1989 sei nicht zu folgen. Denn bei der Rentenreform 1992 sei der Gesetzgeber dieser Rechtsprechung nicht gefolgt und habe den Tatbestand des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI nicht auf die Phase zwischen zwei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ausgedehnt.
Im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 19.08.1999 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 verurteilt, dem Kläger ab 14.06.1995 bis 09.07.1995 (einschließlich) Übergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren und zur Beg...